Steueränderungen zum Jahreswechsel

Das gilt ab 2019


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Ende November 2018 hat der Bundesrat zahlreiche steuerliche Änderungen verabschiedet, die ab dem kommenden Jahr zu beachten sind. Diejenigen Neuerungen, die Sie unbedingt kennen sollten, stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor.

Mit rund 10 Mrd. € will der Gesetzgeber Familien zusätzlich entlasten.

Familienentlastungsgesetz

Das geschieht insbesondere durch eine Anhebung des Kindergelds (Tabelle 1) und einen höheren Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 € erhöht (insgesamt also auf 4.980 € bzw. mit dem Betreuungsfreibetrag von 2.640 € auf 7.620 €). Außerdem ergibt sich für 2019 eine leichte Verbesserung des Steuertarifs, weil der Grundfreibetrag um 168 € auf 9.168 € angehoben wird.

Hinweis: Zusätzlich wird der "kalten Progression" entgegengewirkt – also jenem Effekt, demzufolge Einkommenssteigerungen bei Inflation mitunter durch den progressiven Steuertarif aufgezehrt werden. Deshalb hat man die Eckwerte des Einkommensteuertarifs entsprechend der Inflation "verschoben" (für 2019 um 1,84%).

Jahressteuergesetz 2018

Die meisten Steueränderungen wurden im Rahmen eines Jahressteuergesetzes verabschiedet, dessen endgültiger Name recht sperrig daherkommt: "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften." Otto-Normal-Gewerbetreibende und Apotheker können sich dabei auf die "weiteren steuerlichen Vorschriften" konzentrieren, weil die Maßnahmen zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen in erster Linie auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen im Internet abzielen (z.B. auf Amazon oder Ebay).

1. Begünstigung von E-Autos

Die Elektromobilität soll weiter gefördert werden. Deshalb wurde die bereits im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagen-Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen umgesetzt. Konkret bedeutet dies: Aus der 1%-Regelung zur Besteuerung des Privatanteils wird für begünstigte E-Fahrzeuge eine 0,5%-Regelung. Der pauschaliert ermittelte Privatanteil (zusätzliche Betriebseinnahme) wird damit deutlich reduziert. Natürlich gilt die Regelung auch für Ihren Geschäftswagen, sofern es sich um ein begünstigtes Fahrzeug handelt.

Hinweis: Begünstigt sind Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge, die sich extern aufladen lassen. Die Fahrzeuge müssen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

2. Dienstfahrrad

Auf Empfehlung des Bundesrats wurde zusätzlich eine neue Steuerbefreiung für die (private) Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ("E-Bike") in das Gesetz aufgenommen. Diese Befreiung ist zunächst befristet bis zum Jahr 2021. Damit müssen Sie den geldwerten Vorteil nicht mehr versteuern, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder überlassen.

Hinweis: Ein Elektrofahrrad ist verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, wenn es per Elektromotor schneller als 25km/h fährt (vgl. AWA 22/2016). In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln der Dienstwagenbesteuerung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils.

3. Job-Ticket & Co.

Ab 2019 bleiben Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt werden, lohn- bzw. einkommensteuerfrei. Allerdings gilt dies nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr), weshalb diese Regelung (§3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz) salopp auch als "Steuerbefreiung für Job-Tickets" bezeichnet wird.

Es ist unerheblich, ob Sie direkte Zuschüsse zahlen oder Ihren Mitarbeitern Sachbezüge (z.B. verbilligte Fahrausweise) zuwenden. Allerdings kommt es entscheidend darauf an, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – echte Gehaltsumwandlungen sind deshalb nicht begünstigt (vgl. AWA 1/2017).

Die Steuerbefreiung gilt ausdrücklich auch insoweit, als die Zuschüsse/Vorteile auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr entfallen. Rein administrativ wäre eine Trennung wohl ohnehin nicht möglich gewesen.

Die Begünstigung kann jedoch mitunter einen etwas bitteren Beigeschmack haben, weil die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale (Werbungskostenabzug) angerechnet werden. Verrechnet wird dabei mit dem vollständigen Betrag – und nicht etwa nur mit jenem Teil der Entfernungspauschale, der auf die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfällt.

Hinweis: In Einzelfällen, insbesondere bei Park-and-Ride-Konstellationen, kann daher die Entfernungspauschale, die auf die mit dem Auto zurückgelegte Strecke entfällt, von den steuerfreien Leistungen (teilweise) aufgezehrt werden.

4. Geschenkgutscheine und Umsatzsteuer

Wie Geschenkgutscheine, die Sie in der Apotheke "verkaufen", umsatzsteuerlich behandelt werden, richtet sich bislang danach, ob es sich um Wertgutscheine oder um Waren- bzw. Sachgutscheine handelt. Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag beim Aussteller gegen eine beliebige Ware (oder Dienstleistung) eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- bzw. Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware (oder Dienstleistung). Diese Unterscheidung ist wichtig für den Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer "entsteht" – und damit für die Frage, wann Sie sie beim Finanzamt anmelden müssen.

Wenn Sie einen Wertgutschein ausgegeben haben, wurde das bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn dar. Folglich mussten Sie bei der Ausgabe zunächst keine Umsatzsteuer entrichten, sondern erst dann, wenn der Gutschein eingelöst und die Ware "herausgegeben" wurde (vgl. Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung vom 25.08.2011, Aktenzeichen: S 7270 Karte 3).

Künftig – d.h. bei Gutscheinen, die ab 2019 verkauft werden – ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. Vereinfacht bedeutet das: Gutscheine, bei denen der Ort der Leistungserbringung und die geschuldete Steuer bereits im Zeitpunkt der Ausgabe feststehen, sind Einzweck-Gutscheine. Bei Gutscheinen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine.

Als Apotheker haben Sie in der Regel sowohl Waren im Sortiment, die – wie z.B. Medikamente – dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen, als auch solche, die – wie z.B. Tee – mit dem ermäßigten Satz von 7% besteuert werden. Sie können deshalb beim Verkauf eines Gutscheins, der über einen Geldbetrag lautet und nicht weiter konkretisiert ist, noch gar nicht genau bestimmen, welcher Umsatzsteuersatz bei der Einlösung angewendet werden muss. Deshalb liegt in diesem Fall ein Mehrzweck-Gutschein vor, für den Sie erst bei der Einlösung Umsatzsteuer zu entrichten haben.

Hinweis: Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie allerdings in jedem Fall mit ihrem steuerlichen Berater nochmals grundlegend erörtern, in welcher Form Sie ab 2019 Gutscheine verkaufen und wann die Umsatzsteuer anzumelden ist.

Archivierung

Zu guter Letzt bleibt der Hinweis, dass Sie den Jahreswechsel wie gewohnt auch dazu nutzen sollten, Ihr Archiv von unnötigem Ballast zu befreien. Dabei müssen Sie natürlich die steuerlichen Aufbewahrungspflichten berücksichtigen. Was sich ab 2019 vernichten lässt, können Sie der Checkliste "Aufbewahrungspflichtige Unterlagen" entnehmen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(24):4-4