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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Um den Anforderungen des Apothekenalltags gerecht werden zu können, muss sich das ganze Team stetig fort- und weiterbilden. Was aber, wenn ein Mitarbeiter eine von Ihnen gezahlte Maßnahme noch "mitnimmt", dann aber kündigt? Zumindest vorbeugen können Sie dem mit einer Rückzahlungsvereinbarung. Hier gilt es allerdings rechtliche Hürden zu meistern.

Dies zeigt z.B. der Fall einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, deren Arbeitgeber ihr, weil er entsprechend qualifiziertes Personal benötigte, zwischen 2014 und 2016 eine zweijährige Weiterbildung zur Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie zahlte. Als sie 2017 kündigte, forderte der Arbeitgeber die von ihm getragenen Kosten (für die bezahlte Freistellung, für die Kurs- und Prüfungsgebühren sowie für die Fahrten) von fast 38.500 € zurück.

Mit seiner Klage hatte er jedoch keinen Erfolg: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sah eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung als unwirksam an, da sie erst mehr als sieben Monate – und damit "erheblich"nach Beginn der Ausbildung unterzeichnet wurde (Urteil vom 08.05.2018, Aktenzeichen: 2 Sa 215/17). Das Gericht betonte, dass es nur dann zulässig sei, die Rückzahlung von Ausbildungskosten zu vereinbaren, wenn dies dem Arbeitnehmer "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zuzumuten" sei und der Arbeitnehmer überdies "mit der Ausbildung eine angemessene Gegenleistung für diese Rückzahlungsverpflichtung" erhalten habe.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(24):2-2