Sozialversicherungen 2019

Neue Eckwerte verabschiedet


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Der jährliche Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen ist eine gern übersehene Stellschraube, die Einnahmen der Sozialkassen zu steigern, ohne die eigentlichen Beitragssätze erhöhen zu müssen – und das "sozialverträglich", da es die "Besserverdienenden" trifft.

Für die Arbeitgeber überwiegen die schlechten Nachrichten: Zwar heben sich die Steigerung der Pflegebeitragssätze von 2,55% auf 3,05% (plus 0,25% für Kinderlose, für den Arbeitgeber unerheblich) und die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 3,0% auf 2,5% insoweit auf. Dafür müssen die Krankenkassen-Zusatzbeiträge jetzt zur Hälfte von den Arbeitgebern mitgetragen werden, was etwa 0,5% der Bruttolöhne ausmacht.

Da sehr viele Mitarbeiter in den Apotheken die Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreichen, spielt deren Erhöhung kaum eine Rolle für die Gesamt-Personalkosten. Stärker schlagen die Bemessungsgrenzen bei der persönlichen Vorsorge des Unternehmers durch. So erhöht sich der gesetzliche Höchstbeitrag zur Altersversorgung um 446,40 € im Jahr in den alten und sogar um 781,20 € in den neuen Bundesländern.

Ist der Unternehmer gesetzlich krankenversichert, beträgt die Mehrbelastung 197,16 € pro Jahr (Annahme: Höchstbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6%, ohne Zusatzbeitrag).

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung machen sich die höhere Bemessungsgrenze und der höhere Beitragssatz mit 306,60 € mehr pro Jahr bemerkbar (Kinderlose: 310,08 €)

Eine nochmals ausführlichere Tabelle mit weiteren Erläuterungen finden Sie in diesem PDF.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(24):6-6