Wenn Kunden Arzneimittel in der Apotheke zurückgeben

Was das Recht zur Entsorgung und zur Wiederabgabe sagt


Dr. Bettina Mecking

Manche Verbraucher gehen davon aus, dass Apotheken Arzneimittel nicht nur abgeben, sondern sie gegebenenfalls auch wieder zurücknehmen. Unter welchen Bedingungen ist eine Wiederabgabe möglich? Und können die Arzneimittel sogar erneut abgerechnet werden?

Einige Apotheken vor Ort erklären konsequent, dass sie keine Arzneimittel zurücknehmen. Die Kassenbons weisen darauf hin, dass Arzneimittel vom Umtausch ausgeschlossen sind – und die Kunden akzeptieren das zumeist, obwohl sie es nicht in jedem Fall müssten. Wie man mit Arzneimitteln umgeht, die die Apotheke einmal verlassen haben und danach wieder zurückgebracht werden, bleibt ein vieldiskutiertes Thema.

Müssen Sie Altarzneimittel entsorgen?

Manch ein Kunde bringt seine aussortierten häuslichen Arzneimittelbestände zur Entsorgung in Ihre Apotheke. Sie müssen diese Altarzneimittel dann allerdings nicht zurückzunehmen. Gleichwohl bieten Sie Ihren Kunden damit natürlich einen schönen Service an.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Sie zur Rücknahme verpflichtet sind. Das betrifft zum Ersten jeden amtlichen Rückruf: Wenn hier Gefahren für die Gesundheit der Anwender bestehen, müssen Sie die Patienten sogar aktiv informieren. Wichtig dabei: Ohne Rezept bekommt der Patient keinen Ersatz ausgehändigt.

Zum Zweiten müssen Sie Arzneimittel dann zurücknehmen, wenn das Verfalldatum entweder bereits bei der Abgabe abgelaufen war oder wenn es während des Zeitraums abläuft, in dem der Patient das Präparat anwenden soll.

Zum Dritten sind Sie auch verpflichtet, gefälschte Arzneimittel zurückzunehmen.

Dürfen Sie Rx-Arzneimittel erneut abgeben?

Apotheker kommen kaum auf die Idee, eine zurückgegebene Packung erneut zu verkaufen. Dabei gibt es keine explizite Regelung, die besagt, dass zurückgegebene Arzneimittel nicht wieder in Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. dazu auch den Beitrag "Welche Chancen sich für Ihre Apotheke durch securPharm eröffnen").

Nach §15 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Sie als Apotheker keine bedenklichen Arzneimittel in Verkehr bringen. Daneben müssen Sie garantieren, dass jedes in Ihrer Offizin abgegebene Arzneimittel unter korrekten Bedingungen gelagert wurde. Diese Bedingungen ergeben sich im Einzelnen aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Sobald eine Arzneimittelpackung Ihre Apotheke aber einmal verlassen hat, können Sie dafür nicht mehr einstehen. Damit ist die Qualität des Arzneimittels nicht mehr gewährleistet. Selbst wenn der Patient Ihnen zusichert, vorschriftsgemäß mit dem Arzneimittel umgegangen zu sein, dürfen Sie sich darauf nicht verlassen.

Nur wenig bekannt ist allerdings §6a des Rahmenvertrages, der wie folgt lautet: "Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an eine Apotheke zurückgegeben werden, dürfen zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben und abgerechnet werden (Wiederabgabe)."

Bei einer solchen Wiederabgabe müssen Sie aber – ebenfalls laut Rahmenvertrag – unbedingt die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, um die Qualität des betreffenden Fertigarzneimittels sicherzustellen:

  • Die Chargenbezeichnung auf der Umverpackung muss mit derjenigen auf dem Blister übereinstimmen.
  • Die ordnungsgemäße Qualität muss „im Sinne des §12 Apothekenbetriebsordnung im Einzelfall geprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig" sein.

Abrechnen dürfen Sie dann allerdings nur einen Festzuschlag von 5,80 € nach §3 Abs. 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zuzüglich Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Zuzahlung nach §31 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist wie bei der "normalen" Arzneimittelabgaben zu handhaben.

Die Kassen erhalten bei einer Wiederabgabe übrigens weder den Kassenabschlag von 1,77 € nach §130 SGB V noch den Herstellerrabatt nach §130a SGB V.

Wichtig überdies, wenn Sie das entsprechende Rezept bedrucken: Sie müssen die

  • Pharmazentralnummer (PZN) des Fertigarzneimittels,
  • einen Verkaufspreis von "0" und zudem
  • die Sonder-PZN 02567047 angeben.

Sondersituation Arzneimittelversand

Nach aktuellen Entscheidungen scheinen Versandapotheken die Rücknahme und den Umtausch von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht grundsätzlich ausschließen zu dürfen (z.B. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2018, Aktenzeichen: 4 U 87/17): Macht ein Kunde demnach von seinem Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch, muss die Versandapotheke die von ihr gelieferten Arzneimittel zurücknehmen.

Die Versandapotheker stellen sich zwar auf den Standpunkt, dass Arzneimittel mit schnell verderblichen Waren gleichzusetzen seien. Für diese nämlich gilt nach §312g Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Widerrufsrecht nicht. Seien Arzneimittel nun einmal – so die Versandapotheker – versandt, müsse man sie als "rechtlich verdorben" ansehen: Eine Rücknahme wäre folglich unzumutbar.

Diese Argumentation lassen die Gerichte aber nicht gelten: Die Varianten des Verderbens und der eingeschränkten Haltbarkeit seien auf Lebensmittel zugeschnitten und bezögen sich nicht auf rechtliche Handelsbeschränkungen. Außerdem wären nicht ausnahmslos alle apothekenpflichtigen Arzneimittel schnell verderblich. Eine Retoure sei deshalb rechtens, auch wenn die versendende Apotheke damit auf den Kosten sitzen bleibe. Der Verbraucherschutz müsse weiterhin im Vordergrund stehen.

Annex: Was tun bei Sonder-PZN-Platzproblemen?

Manchmal müssen Sie – aufgrund von Lieferengpässen, Akutversorgungen, Betäubungsmittel (BtM)-Gebühren oder eben auch aufgrund der Wiederabgabe von Arzneimitteln – mehrere Sonder-PZN auf ein Muster-16-Formular aufbringen. Da Ihnen dafür nur drei Zeilen zur Verfügung stehen, kann das schon einmal eng werden. Somit stellt sich die Frage, auf welche Sonder-PZN Sie im Falle eines Platzproblems verzichten können.

Sonder-PZN gibt es viele. Aufgelistet sind sie in der "Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß §300 SGB V": Am häufigsten – nämlich bei einer vom Rahmenvertrag abweichenden Arzneimittelabgabe – wird sicherlich von der 02567024 Gebrauch gemacht. Gängig sind auch die Sonder-PZN

  • 09999011 für Rezepturen,
  • 09999063 für Mietgebühren von Hilfsmitteln,
  • 09999086 für Methadon- Zubereitungen,
  • 09999092 für Zytostatika- Zubereitungen und
  • 09999643 für die Abrechnung von Verordnungen im Rahmen der künstlichen Befruchtung.

Auf diese und weitere Sonder-PZN dürfen Sie auch aus Platzgründen nicht verzichten. Weglassen dürfen Sie indes drei der in der Technischen Anlage 1 aufgeführten Kennzeichen, wenn beim Aufdruck mehr als drei Taxzeilen beansprucht würden. Das sind die Sonder-PZN

  • 02567018 für die Noctu-Gebühr,
  • 02567001 für die BtM-Gebühr sowie
  • eben jene 02567047 für die Wiederabgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Im Feld "Gesamt-Brutto" müssen die dazugehörigen Gebühren jedoch hinzu addiert werden.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(24):14-14