Wenn die Großeltern auf den Nachwuchs aufpassen

Kinderbetreuungskosten richtig absetzen


Helmut Lehr

Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind steuerlich abzugsfähig – selbst dann, wenn das Geld an enge Verwandte gezahlt wird. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Bis zum 14. Lebensjahr Ihres Kindes unterstellt der Gesetzgeber einen besonderen Betreuungsbedarf, der steuerlich gefördert wird. Deshalb sind zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abziehbar. Selbst wenn die Betreuung an sich unentgeltlich erfolgt, können Sie Kosten geltend machen, sofern Sie der Betreuungsperson zumindest Fahrtkostenersatz gewähren. Das bietet sich besonders innerhalb der Familie an, z.B. wenn Großeltern auf ihre Enkel aufpassen.

Fehler, die Sie vermeiden sollten

Dass die Finanzverwaltung aber nicht alles mitmacht, zeigt ein Fall, über den das Finanzgericht Nürnberg zu entscheiden hatte (vgl. Urteil vom 30.05.2018, Aktenzeichen: 3 K 1382/17). Hier hatten die Eltern offenbar zunächst mündlich mit den weiter entfernt wohnenden Großeltern vereinbart, dass diese ab und an auf die beiden Enkel aufpassen würden. In der Steuererklärung 2015 machten sie dann einen Fahrtkostenersatz in Höhe von insgesamt rund 11.800 € als Kinderbetreuungskosten geltend, der auf Fahrten der Jahre 2010 bis 2012 entfiel, aber nachweislich erst 2015 gezahlt worden war.

Nachdem das Finanzamt den Abzug verweigert hatte, legten die Eltern im Einspruchsverfahren ein Schriftstück vom 20.12.2007 vor, das die getroffenen Vereinbarungen dokumentieren sollte (vgl. Kasten).

Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Finanzgericht zufolge ist insbesondere durch die Formulierung "ab und zu zu uns holen" keine klare und eindeutige vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen geschaffen worden. Außerdem hätte ein "Fremder" nicht akzeptiert, dass die Fahrtkosten erst einige Jahre später ausgezahlt wurden.

Klare Regelung strikt umsetzen

Um Kinderbetreuungskosten, die an die Großeltern gezahlt werden, steuerlich absetzen zu können, sollten Sie folgende drei Schritte unbedingt beachten:

  1. Klare vertragliche Regelung, z.B. über reinen Fahrtkostenersatz. Sinnvoll erscheinen hier – in Anlehnung an den steuerlichen Pauschbetrag für Reisekosten – 0,30 € pro gefahrenem Kilometer.
  2. Umsetzung wie vertraglich vereinbart.
  3. Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson, da das Gesetz nur unbare Zahlungen begünstigt.

Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist es sogar ausreichend, hinsichtlich der genauen Betreuungszeiten lediglich eine Rahmenvereinbarung zu treffen und die konkreten Zeiten dann jeweils spontan abzustimmen (vgl. AWA 14/2012). In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass über die geleisteten Stunden bzw. Fahrten konkrete Aufzeichnungen vorliegen und das Geld zeitnah am Monatsende überwiesen wird. Andernfalls könnte das Finanzamt argumentieren, dass die Umsetzung nicht "fremdüblich" erfolgt ist – und den Sonderausgabenabzug verweigern.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(02):18-18