Gemeinsame Luxuskreuzfahrt

Finanzamt will Schenkungsteuer kassieren


Helmut Lehr

Größere Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten oder Lebensgefährten stehen auch im Fokus der Finanzverwaltung. Dass selbst eine Kreuzfahrt Schenkungsteuer auslösen kann, hätten aber wohl die wenigsten erwartet. Wie der Bundesfinanzhof die Sache sieht, ist derzeit noch offen.

Dass Schenkungsteuer nicht nur bei "klassischen" Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen anfällt, ist bekannt. Bestes Beispiel ist das gemeinsame Ehegatten-Konto (Oder-Konto), das nur von einem der Partner "gespeist" wird (vgl. AWA 19/2016).

Zuwendungen unter Partnern, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, sind noch viel problematischer. Sie lösen nämlich vergleichsweise schnell Schenkungsteuer aus, weil hier die ungünstige Steuerklasse III angewendet wird.

Hinweis: Der persönliche Freibetrag in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beträgt "lediglich" 20.000 €, während Ehegatten und Lebenspartner erst ab 500.000 € in die Steuerpflicht rutschen. Hierbei werden grundsätzlich sämtliche Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Sonstige finanzielle Vorteile

Mitunter geraten auch "Zuwendungen" in den Blickpunkt, die zumindest auf den ersten Blick unverdächtig erscheinen. So hat sich das Finanzgericht Hamburg mit der Frage beschäftigt, ob die (kostenlose) Mitnahme der Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Luxuskreuzfahrt der Schenkungsteuer unterliegt. Im Streitfall hatte der Kläger für den Urlaub mit Penthouse-Suite und Butlerservice rund 500.000 € gezahlt. Darüber hinaus war er – ebenfalls allein – für die insgesamt 45.000 € aufgekommen, die während der Reise für beide Personen durch einen Flug, durch Ausflüge und durch die Verpflegung an Bord angefallen waren. Als das Finanzamt von dem Vorgang erfuhr, setzte es Schenkungsteuer in Höhe von rund 100.000 € fest.

Klage zunächst erfolgreich

Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg hat das Finanzamt den Bogen überspannt (Urteil vom 12.06.2018, Aktenzeichen: 3 K 77/17). Im Streitfall habe keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vorgelegen, weil die begünstigte Lebensgefährtin tatsächlich und rechtlich nicht frei über den Vorteil der "kostenlosen Reise" verfügen konnte. Nach Ansicht des Gerichts fungierte sie "nur" als Begleitperson und konnte demzufolge die Reise auch nicht anders als gemeinsam mit ihrem Partner wahrnehmen.

Das Urteil beschäftigt sich noch sehr ausführlich mit den Besonderheiten des Zivilrechts (Vertrag zugunsten Dritter, Wertersatzanspruch etc.). Schlussendlich aber – und das ist bis auf Weiteres maßgebend – führt allein der gemeinsame Konsum einer sich verbrauchenden Leistung nicht zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung, weil in diesem Fall keine Vermögensverschiebung stattfindet.

Hinweis: Ob die Auffassung der Hamburger Richter dauerhaft Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Die Finanzverwaltung ist mit dieser Entscheidung nämlich nicht zufrieden und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: II R 24/18).

Rechtzeitig "vorsorgen"

Die Mitnahme auf eine Luxuskreuzfahrt im Gesamtwert von über 500.000 € ist sicher ein "Extremfall". Potenziell schenkungsteuerpflichtige Sachverhalte kommen allerdings in allen Lebensbereichen vor. Sehr oft jedoch können Sie einer drohenden Schenkungsteuerbelastung im Vorfeld durch rechtzeitige "Gestaltungsmaßnahmen" wirksam begegnen. In Betracht kommen gegenseitige "Verträge" bzw. Vereinbarungen über Gegenleistungen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(05):18-18