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Dr. Michael Brysch

Im AWA 6/2018, haben wir uns bereits mit der Frage beschäftigt, ob eine sachgrundlose Befristung bei einem langjährig zurückliegenden Arbeitsverhältnis zulässig ist. Am 23.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu ein neues Urteil gefällt (Aktenzeichen: 7 AZR 733/16). Demzufolge ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags gemäß §14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig, wenn bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von rund eineinhalb Jahren mit vergleichbarem Aufgabenbereich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestanden hat.

Damit hat das BAG seine Rechtsprechung geändert. Denn 2011 hatte es entschieden, dass der zitierte Paragraph des TzBfG Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurücklägen, nicht erfasse. Das BAG erklärt seinen Sinneswandel mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.06.2018 (Aktenzeichen: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). Demzufolge habe der Gesetzgeber die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung grundsätzlich nur einmal geben wollen, um "Kettenbefristungen" zu vermeiden. Laut BVerfG kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung jedoch eingeschränkt werden, sofern es sich als "unzumutbar" erweise. Das sei insbesondere der Fall, "wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist."

Dem BAG zufolge trafen diese Voraussetzungen im aktuellen Fall allerdings nicht zu, insbesondere sei die Zeitspanne von acht Jahren zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen "nicht sehr lang" gewesen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(07):2-2