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Dr. Michael Brysch

Haften Sie als Arbeitgeber für den Impfschaden eines Arbeitnehmers nach einer Grippeimpfung durch den Betriebsarzt? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt (Urteil vom 21.12.2017, Aktenzeichen: 8 AZR 853/16). Im Streitfall hatte die freiberuflich in einem Herzzentrum tätige Betriebsärztin eine dort beschäftigte Angestellte im Jahr 2011 ohne Behandlungsfehler gegen Grippe geimpft. Die Impfung war freiwillig, die Kosten wurden durch den Arbeitgeber getragen.

Die Angestellte behauptete, dass bei ihr wenige Stunden nach der Impfung starke, immer noch anhaltende Schmerzen mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule aufgetreten seien. Eine Erwerbstätigkeit könne sie nicht mehr aufnehmen. Über die möglichen Risiken und Folgeschäden der Impfung sei sie weder vom Arbeitgeber noch von der Ärztin aufgeklärt worden. Sie klagte gegen den Arbeitgeber.

Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen – und damit im Sinne des BAG entschieden. Denn den obersten deutschen Arbeitsrichtern zufolge ist zwischen der Angestellten und dem Arbeitgeber kein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Dementsprechende Pflichten – insbesondere zur Aufklärung – habe der Arbeitgeber also nicht gehabt. Und auch Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis seien nicht verletzt worden: Der Arbeitgeber habe die Ärztin weder bei der Impfung überwachen noch sicherstellen müssen, dass sie ihrer Aufklärungspflicht nachkomme. Somit wies das BAG die Revision der Klägerin zurück.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(08):2-2