E-Bikes für Mitarbeiter

Neue Steuervorteile


Helmut Lehr

Die Förderung der Elektromobilität erfolgt auch durch steuerliche Vergünstigungen. Die Finanzverwaltung hat jetzt den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines "Dienstfahrrads" vorübergehend halbiert. Davon profitieren insbesondere E-Bikes.

Die Überlassung eines "Dienstfahrrads" an Mitarbeiter hat mit der zunehmenden Verbreitung von E-Bikes an Bedeutung gewonnen – und zwar als "modernes" Mitarbeiter-Incentive. Steuerlich stellt sich deshalb die Frage, wie die Privatnutzung zu behandeln ist. Hier greift die Finanzverwaltung auf die 1%-Regelung zurück, die den meisten Unternehmern durch die Versteuerung des Privatanteils ihres Geschäftswagens bekannt ist (vgl. AWA 1/2013).

Für bestimmte, neu angeschaffte E-Autos wurde die Besteuerung der Privatnutzung zu Jahresbeginn für einen begrenzten Zeitraum halbiert (vgl. AWA 24/2018). Aufgrund dieser Sonderregelung haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun auch die Privatnutzung von Fahrrädern auf den Prüfstand gestellt und Folgendes verfügt (vgl. Gleich lautende Erlasse vom 13. März 2019):

  • Grundsätzlich gilt zwar weiterhin die 1%-Regelung. Das bedeutet: Für die private Nutzung wird monatlich 1% der (auf volle 100 Euro abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers als Steuerbemessungsgrundlage (Arbeitslohn) festgesetzt.
  • Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das betriebliche Fahrrad allerdings erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022, tritt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage ein – ähnlich wie bei den begünstigten E-Autos.

Hinweis: Für die ermäßigte Besteuerung des Privatanteils kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft oder geleast hat. Entscheidend ist nur die "erstmalige Überlassung" an einen Mitarbeiter. Wurde das Fahrrad vor 2019 bereits einem anderen Mitarbeiter überlassen, hilft auch ein Wechsel der Nutzungsberechtigung nicht. In diesem Fall bleibt es bei der vollen Versteuerung des Privatanteils (mtl. 1% der "Preisempfehlung").

Vollständige Steuerfreiheit möglich

Die neue Verwaltungsanweisung sorgt auf den ersten Blick für etwas Verunsicherung. Denn: Der Gesetzgeber hat ja gerade erst zu Jahresbeginn die vollständige Steuerfreiheit der privaten Nutzung von Dienstfahrrädern für die Jahre 2019 bis 2021 angeordnet (vgl. AWA 24/2018). Diese gilt natürlich auch weiterhin, allerdings enthält die Steuerbefreiung (vgl. §3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz) eine wichtige Einschränkung: Sie wird nur angewendet, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt.

Soll heißen: Klassische Gehaltsumwandlungen, in denen der bisherige Arbeitslohnanspruch nun teilweise durch die Überlassung eines Fahrrads auch zur privaten Nutzung abgegolten wird, sind nicht lohnsteuerfrei. In diesen Fällen wird dann aber für immerhin drei Jahre (2019 bis 2021) der Privatanteil halbiert. Vollständig lohnsteuerfrei ist die Überlassung deshalb nur, sofern sie zu einer echten Gehaltserhöhung (= zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers) führt.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern E-Bikes überlassen wollen, sollten Sie daran denken, dass die zeitlich befristete Steuerfreiheit für die Überlassung in den Jahren 2019 bis 2021 wirklich nur greift, wenn das Rad verkehrsrechtlich noch als Fahrrad einzustufen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Unterstützt der Elektromotor Geschwindigkeiten über 25 km/h, gilt es verkehrsrechtlich i.d.R. als Kraftfahrzeug. Dann bleibt nur die halbierte Versteuerung des Privatanteils als zeitlich befristete Steuervergünstigung.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(08):18-18