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Dr. Michael Brysch

Achtung, unvollständige Kostenerstattung! Die kann Ihnen dann drohen, wenn ein Privatpatient in Ihrer Apotheke – trotz verfügbarer günstigerer Alternativen – das Originalpräparat erhält. In einem entsprechenden Fall musste kürzlich das Landgericht (LG) Bremen entscheiden (Urteil vom 10.10.2018, Aktenzeichen: 1 O 1524/17): Ein im Basistarif versicherter Privatpatient erhielt in einer Apotheke seit 2010 regelmäßig Glivec® (Imatinib). Aufgrund einer Absprache rechnete der Apothekenleiter die Kosten direkt mit der Krankenversicherung ab, lediglich die von der Versicherung einbehaltenen Rezeptgebühren zahlte der Patient in der Apotheke.

Zum Jahresende 2016 lief der Patentschutz für Imatinib aus. Der Apothekenleiter wusste, dass von nun an kostengünstigere Generika erhältlich waren. Im Februar 2017 erhielt der Patient nach Vorlage eines Privatrezepts ohne Aut-idem-Kreuz von einer Apotheken-Mitarbeiterin erneut Glivec®. Mit Verweis auf den Versicherungsvertrag erstattete die Krankenkasse nur die Kosten des günstigsten Generikums. Der Apothekenleiter forderte den Patienten sodann auf, den Differenzbetrag von fast 6.000 € zu zahlen, und klagte, als der Patient dem nicht nachkam.

Das LG Bremen wies die Klage zurück: Der Forderung stehe ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegenüber, da es Pflicht des Apothekenleiters gewesen wäre, den Patienten "über die fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten (...) im Basistarif nach Auslaufen des Patents und bei Verfügbarkeit kostengünstigerer Generika" aufzuklären. Das Handeln seiner Mitarbeiterin müsse sich der Apothekenleiter zurechnen lassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(10):2-2