Glutenfreie Ernährung

Steuerlich eine außergewöhnliche Belastung?


Helmut Lehr

Krankheitskosten sind bei ärztlicher Verordnung steuerlich begünstigt, Aufwendungen für eine Diätverpflegung allerdings nicht. Die Abgrenzung ist keineswegs einfach und sorgt häufig für Streit mit dem Finanzamt.

Klassische Krankheitskosten im steuerlichen Sinn sind Ausgaben für ärztliche Behandlungen und ärztlich verordnete Medikamente. Diese werden in aller Regel vom Finanzamt auch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, sofern die Krankenkasse nicht einspringt. Allerdings ist im Einkommensteuergesetz ausdrücklich geregelt, dass Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Die Anweisungen der Finanzverwaltung sind zweigeteilt und beziehen sich jeweils auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. Hinweise 33.1–33.4 Einkommensteuer-Hinweise 2017). Danach gilt Folgendes:

  • Aufwendungen für eine Diätverpflegung gelten auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen, wenn die Diätverpflegung anstelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt.
  • Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des §2 Arzneimittelgesetz (AMG) unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung, wenn die medizinische Indikation durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.

Behandlung einer Zöliakie

Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzgericht (FG) Köln einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter der Kläger an Zöliakie leidet und dauerhaft und ununterbrochen eine glutenfreie Ernährung benötigt. Das Finanzamt hatte die Kosten für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Auch die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Ansicht des FG können die Aufwendungen selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Nahrungsmittel ärztlich verordnet wurden (Urteil vom 13.09.2018, Aktenzeichen: 15 K 1347/16).

Hinweis: Das FG hält es für gerechtfertigt, Kranke, die durch eine Diät, und Kranke, die durch Arznei- und Hilfsmittel therapiert werden, steuerlich unterschiedlich zu behandeln.

Arzneimittel begünstigt

Wie bereits erwähnt, sind Aufwendungen für Arzneimittel im Sinne des §2 AMG laut BFH als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Medikation krankheitsbedingt ärztlich verordnet worden ist (vgl. auch AWA 16/2015). Es kommt also maßgeblich darauf an, ob die "Präparate" als Arzneimittel einzustufen sind.

Dem FG Düsseldorf zufolge kann dieser Nachweis durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erbracht werden (Urteil vom 24.01.2017, Aktenzeichen: 10 K 2300/15 E). Im damaligen Streitfall wurde auf Anfrage des Gerichts u.a. bestätigt, dass die Präparate Benfotiamin (Milgamma®), Gelovital® (Vitamine A und D) und Vigantoletten® (Vitamin D) Arzneimittel im Sinne des §2 AMG sind.

Betroffene sollten sich deshalb bei einer medizinischen Indikation in Absprache mit den behandelnden Ärzten und nach eingehender Beratung Arzneimittel ausdrücklich verordnen lassen. Da Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel teilweise sehr nah beieinander liegen, sollten in der Verordnung möglichst nicht nur die Inhaltsstoffe, sondern auch deren pharmakologische Wirkungen dargelegt werden.

Hinweis: Gegen das Urteil des FG Köln haben die Kläger Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 48/18). Es ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich, dass die obersten Steuerrichter von ihrer bisherigen Linie abweichen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(10):18-18