Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Kinder

Finanzverwaltung bleibt kulant


Helmut Lehr

Übernehmen Sie die Krankenversicherungsbeiträge für Ihre Kinder, winkt Ihnen ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug. Der Bundesfinanzhof fordert hierzu allerdings eindeutige Geldzahlungen als Nachweis. Die Finanzämter sehen die Sache deutlich entspannter.

Krankenversicherungsbeiträge sind insoweit unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie auf die sogenannte Basisversorgung entfallen. Dies gilt auch für die Beiträge von Kindern, sofern die Eltern

  • dadurch wirtschaftlich belastet werden,
  • Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben und
  • die Aufwendungen im Rahmen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung leisten.

Hinweis: Die erforderliche (zivilrechtliche) Unterhaltspflicht der Eltern wird regelmäßig dann bestehen, wenn die Kinder noch kein bzw. nur sehr wenig eigenes Geld verdienen, sodass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Kost und Logis genügten bisher

Bislang hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Eltern die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Kinder nicht "förmlich übernehmen" bzw. die Zahlung nicht gesondert nachweisen müssen. Es war vielmehr ausreichend, wenn sie ihren Sprösslingen einen entsprechend hohen Naturalunterhalt gewährt haben – also insbesondere freie Unterkunft und Verpflegung.

Hinweis: Das hat die Nachweisführung in der Praxis natürlich erheblich vereinfacht. Kurzum: Immer, wenn die Kinder noch zu Hause wohnten, konnten die Eltern den zusätzlichen Sonderausgabenabzug – sofern gewünscht – relativ problemlos beanspruchen.

Bundesfinanzhof sorgte für Verunsicherung

Im letzten Jahr allerdings stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Eltern die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Kinder in Form eines nachweisbaren Barunterhalts zahlen müssen (Urteil vom 13.03.2018, Aktenzeichen: X R 25/15). Andernfalls könne der zusätzliche Sonderausgabenabzug nicht gewährt werden.

Den obersten Steuerrichtern zufolge hätten die Beiträge entweder direkt vom Konto der Eltern eingezogen oder dem Kind im Voraus zur Verfügung gestellt werden müssen. Alternativ wäre auch eine nachträgliche Erstattung durch die Eltern in Betracht gekommen – etwa in solchen Fällen, in denen die Kinder Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind und der Arbeitgeber die Beiträge von der Ausbildungsvergütung einbehalten hat (vgl. AWA 23/2018).

Verwaltungspraxis weiter unverändert

Beim Bundesfinanzministerium hat man nun offenbar eingesehen, dass die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenig alltagstauglich ist, und sich dafür entschieden, die bisherige Praxis der Nachweisführung beizubehalten (Schreiben vom 03.04.2019, Aktenzeichen: IV C 3 – S 2221/10/10005 :005). Das bedeutet: Wohnt Ihr Kind bei Ihnen zu Hause und gewähren Sie ihm damit freie Kost und Logis, dokumentiert das zugleich, dass Sie Ihrer (Unterhalts-)Verpflichtung zur Zahlung der Krankenkassenbeiträge nachgekommen sind – und zwar in Form von Sachleistungen.

Hinweis: Wenn Sie allerdings jegliches Risiko ausschließen möchten, sollten Sie die Zahlungen – wie vom Bundesfinanzhof gefordert – als Barunterhalt leisten. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass die Finanzverwaltung künftig verstärkt überprüfen wird, ob Sie tatsächlich zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet waren. Dabei wird es entscheidend auf die Höhe der Einkünfte Ihres Kindes ankommen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(12):18-18