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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Dürfen Sie bei Ihren Kunden mit geringwertigen "Goodies" werben, wenn sie Rx-Rezepte bei Ihnen einlösen? Darüber hat der Bundesgerichtshof am 06.06.2019 in zwei Fällen entschieden (Aktenzeichen: I ZR 206/17 und I ZR 60/18). Er sah sowohl einen in einer nahe gelegenen Bäckerei einzulösenden Gutschein über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" als auch einen Ein-Euro-Gutschein für weitere Einkäufe in der Apotheke – jeweils gekoppelt an den Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments – als wettbewerbswidrig an.

Zwar sei es bis 2013 zulässig gewesen, den Kunden "geringwertige Kleinigkeiten" beim Erwerb von Arzneimitteln mitzugeben, sofern die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern dadurch nicht spürbar beeinträchtigt wurden. Das aber gelte nicht mehr, seit §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausdrücklich regele, "dass entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Zuwendungen oder Werbegaben unzulässig seien." Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 zur Rx-Preisbindung stehe dem nicht entgegen, da es nicht für "innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug" gelte.

Nicht Gegenstand des Verfahrens, dürften die in §7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Ausnahmen weiterhin zulässig bleiben. Dazu zählen z.B. die Übernahme von Fahrtkosten zur Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln, das Erteilen von Ratschlägen sowie kostenlose, günstig hergestellte Kundenzeitschriften, die – auf der Titelseite erkennbar – der Kundenwerbung und dem Interesse der Apotheke dienen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(12):2-2