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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Handelt es sich um zu versteuernden Arbeitslohn, wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes erstatten? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt (Urteil vom 21.11.2018, Aktenzeichen: VI R 10/17): Ein Arbeitgeber hatte seiner Belegschaft angeboten, freiwillig an einem einwöchigen Seminar zu grundlegenden Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil teilzunehmen. Bei dem Konzept habe es sich "um einen unverzichtbaren strategischen Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung" gehandelt, der dazu diene, "Führungsstil, Mitbestimmung, Umgang und Kommunikation im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen zu überprüfen." Die Teilnahmekosten (u.a. inklusive Übernachtungen) von ca. 1.300 € pro Mitarbeiter übernahm der Chef. Die Arbeitnehmer mussten für die Fahrtkosten aufkommen und Zeitguthaben oder Urlaubstage einsetzen.

Der BFH hat die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten als Arbeitslohn beurteilt: Es habe sich um eine freiwillige gesundheitspräventive Maßnahme für die Arbeitnehmer ohne Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehandelt. Der Arbeitgeber habe hierdurch Vorteile gewährt, die "in den Bereich der Lebensführung fielen" und die Mitarbeiter damit "privat bereichert" hätten.

Anders hingegen dürfte das Urteil bei Maßnahmen ausfallen, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse liegen, z.B. wenn es um die Vermeidung berufsbedingter Krankheiten ginge.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2019; 44(13):2-2