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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Dürfen Großhändler Arzneimittel auch dann zurücknehmen, wenn sie sie zuvor nicht selbst an die Apotheke geliefert haben? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen beschäftigt (Urteil vom 08.10.2019, Aktenzeichen: 19 K 7581/17).

Im Streitfall verfolgte eine Bezirksregierung einen Hinweis, demzufolge eine Apotheke Arzneimittel, die sie günstiger erworben habe, in vielen Fällen an einen Großhändler "als Retoure für den Originalpreis zurückgeben und sich erstatten lassen konnte". Die Bezirksregierung führte eine Inspektion bei diesem Großhändler durch und forderte ihn auf, zukünftig keine Arzneimittel mehr zurückzunehmen, die er nicht zuvor selbst an die Apotheke geliefert habe. Ansonsten würde nämlich die Arzneimittelsicherheit gefährdet.

Der Großhändler klagte dagegen: Es "könne durch niemanden sichergestellt werden, dass die zurückgegebenen Arzneimittel mit den zuvor ausgegebenen auch tatsächlich identisch seien" – nicht zuletzt bezögen Apotheken ihre Arzneimittel häufig von verschiedenen Lieferanten. Indes müssten alle pharmazeutischen Großhändler in Deutschland dieselben arzneimittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Insofern sei es in Sachen Sicherheit des Arzneimittelverkehrs letztlich egal, welcher dieser Großhändler das zurückzunehmende Arzneimittel ausgeliefert habe.

Die Klage hatte Erfolg: In den Augen des VG Gelsenkirchen verletzt die Anordnung der Bezirksregierung den Großhändler in seinen Rechten. Das Urteil ist nach Auskunft des Gerichts rechtskräftig.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(03):2-2