Dienstfahrräder für Ihre Mitarbeiter

Privatanteil erneut reduziert


Helmut Lehr

Unter besonderen Voraussetzungen ist es möglich, Mitarbeitern Job-Bikes lohnsteuerfrei zu überlassen, auch wenn die Mitarbeiter diese teils privat nutzen. Für lohnsteuerpflichtige Fahrradüberlassungen wurde der zu versteuernde Privatanteil jetzt nochmals reduziert.

In der jüngeren Vergangenheit haben sich die maßgebenden steuerlichen Regelungen zu Dienstfahrrädern gleich mehrfach geändert. Damit Sie den Überblick behalten, sei die Entwicklung zunächst noch einmal kurz skizziert:

  • Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurde ab 01.01.2019 eine neue Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes eingeführt, die aber nur gilt, wenn Sie Ihren Mitarbeitern das Job-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen (§3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz, EStG). Diese Steuerbefreiung war zunächst bis zum Jahr 2021 befristet (vgl. AWA 24/2018).
  • Durch "Gleich lautende Erlasse" vom 13.03.2019 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Besteuerung des Privatanteils für diejenigen Dienstfahrräder halbiert, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Grundsätzlich gilt zwar, dass der Privatanteil nach der sogenannten 1%-Regelung zu ermitteln ist. Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das betriebliche Fahrrad allerdings erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022, gilt eben jene Halbierung der Bemessungsgrundlage (vgl. AWA 8/2019).
  • Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 wurde die Steuerbefreiung des §3 Nr. 37 EStG mit Wirkung zum 01.01.2020 bis Ende 2030 verlängert (vgl. AWA 24/2019).

Neue Verwaltungsanweisung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun durch "Gleich lautende Erlasse" vom 09.01.2020 die bereits für 2019 geltende halbierte Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads nochmals halbiert. Lohnsteuerpflichtig sind damit ab 2020 monatlich 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers.

Hinweis: Wie schon bei der "ersten Halbierung" hat die Finanzverwaltung hier auf gesetzliche Neuregelungen zur E-Mobilität reagiert. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung bestimmter E-Autos hat sich nämlich kürzlich ebenfalls auf ein Viertel reduziert (vgl. AWA 24/2019).

Was gilt nun für wen?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie sich im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für Ihre Mitarbeiter auf die Steuerbefreiung des §3 Nr. 37 EStG berufen können. Diese gilt nicht bei Job-Bikes, die Sie Ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer echten Gehaltsumwandlung zur Verfügung stellen.

Ist der Privatanteil steuerpflichtig, greift die auf ein Viertel reduzierte Bemessungsgrundlage nicht automatisch, sondern erst ab 2020 und auch nur dann, wenn Sie dem Mitarbeiter das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 überlassen haben. Andernfalls bleibt es bei der (vollen) 1%-Regelung.

Leider können Sie sich die auf ein Viertel reduzierte Bemessungsgrundlage nicht durch einen "Ringtausch" der Fahrräder untereinander zunutze machen. Haben Sie einem Mitarbeiter das betreffende Fahrrad nämlich bereits vor dem 01.01.2019 überlassen, gilt die (volle) 1%-Regelung auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018.

Hinweis: Die genannten Bestimmungen gelten auch für E-Bikes, sofern diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind – wenn also u.a. keine Kennzeichen- und Registrierungspflicht besteht.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(04):18-18