Nachrichten

Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Sammelboxen für Rezepte und sonstige Arzneimittelbestellungen im Supermarkt – sind die jetzt eigentlich erlaubt? Im Fall einer Apothekerin mit Versandhandelserlaubnis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 23. April 2020 ein wegweisendes Urteil gefällt (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 16.18).

Die Apothekerin hat im Eingangsbereich eines Supermarktes einen Briefkasten angebracht, in den Kunden einen Umschlag mit ihren Rezepten sowie einem ausgefüllten Bestellschein werfen können und den das Apothekenpersonal regelmäßig leert. Wer im Stadtgebiet wohnt, bekommt seine Medikamente anschließend versandkostenfrei von einem Apothekenboten geliefert, wer außerhalb residiert, dem wird die Bestellung kostenpflichtig durch einen externen Dienstleister zugestellt.

Anders als die Vorinstanzen hält das BVerwG dies für rechtmäßig, denn die Versandhandelserlaubnis umfasse auch die Sammelbox: Weder Apotheken- noch Arzneimittelrecht verböten, dass ein eigener Bote den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln übernehme. Der Begriff "Versandhandel" umfasse nämlich "auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt."

Die Arzneimittelsicherheit werde dabei nicht stärker gefährdet als beim Versand über größere Distanzen mittels externer Dienstleister. Zudem lasse sich nicht erkennen, warum ein solches Vertriebsmodell die Apothekendichte signifikant verringern und die Arzneimittelversorgung bedrohen könnte.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(09):2-2