Steuererleichterungen in der Coronakrise

So "helfen" die Finanzämter


Helmut Lehr

Wurden Apotheken anfangs noch vereinzelt als "Gewinner" der Krise gehandelt, zeigte sich sehr schnell, dass oftmals erhebliche Umsatzeinbußen zu beklagen sind. Bei Bedarf sollten Sie daher auch Steuererleichterungen aus dem "Corona-Schutzschild" der Bundesregierung beanspruchen.

Die Finanzverwaltung hatte sehr schnell allgemein verfügt, dass unmittelbar durch die Coronakrise (schwer) getroffene Unternehmen Stundungen für nahezu sämtliche Steuerarten beantragen können. Zwischenzeitlich sind weitere wichtige Einzelheiten bekannt geworden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie (fortlaufend aktualisiert) auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (vgl. auch den Service am Ende dieses Beitrags).

Stundungen beantragen

Zunächst dürfte es sich anbieten, Steuerstundungen in Abstimmung mit Ihrem steuerlichen Berater zu beantragen. Dabei gilt: Die Finanzämter sollen bei der Entscheidung über die Stundungsanträge keine strengen Anforderungen stellen – plausible Angaben genügen. Sie selbst müssen allerdings nachweisen, dass Sie "unmittelbar und nicht unerheblich" von der Coronakrise betroffen sind. Dies sollte am einfachsten mit einer vom Steuerberater erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) gelingen, aus der sich deutliche Umsatzeinbußen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum ergeben.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Bis zur Coronakrise war es praktisch unmöglich, fällige Umsatzsteuern zu stunden. Das Bundesfinanzministerium hat nun aber ausdrücklich klargestellt, dass angemeldete und fällig werdende Umsatzsteuerzahlungen bei Bedarf gestundet werden können – im Regelfall zinsfrei!

Hinweis zur Lohnsteuer: Die Lohnsteuer, die Sie für Ihre Mitarbeiter schulden, kann grundsätzlich nicht gestundet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für pauschalierte Lohnsteuern.

Liquidität sichern: Steuervorauszahlungen herabsetzen

Wenn sich absehen lässt, dass Ihr steuerlicher Gewinn für 2020 deutlich niedriger ausfällt als bislang geplant, können Sie die laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom Finanzamt herabsetzen lassen. Dies gilt auch für den Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Eine sehr deutliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 könnte sogar dazu führen, dass Ihnen die bereits geleisteten Vorauszahlungen für dieses Jahr (teilweise) vorzeitig zurückerstattet werden.

Wenn Sie für Ihre monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine sogenannte Dauerfristverlängerung beantragt haben und die Voranmeldungen deshalb jeweils einen Monat später abgeben dürfen, mussten Sie eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt leisten, die im Allgemeinen 1/11 der Summe Ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr betragen hat. Auch diese Sondervorauszahlung können die Finanzämter nun auf Antrag ganz oder teilweise herabsetzen.

Hinweis: Die Dauerfristverlängerung bleibt Ihnen auch bei einer Erstattung erhalten.

Säumniszuschläge werden erlassen

Nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums sollen die Finanzbehörden (zunächst)längstens bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei krisengeschüttelten Unternehmen absehen. Dies gilt für alle rückständigen bzw. fälligen Forderungen auf Einkommen-, Körperschaft-, Kirchen-, Lohn- und Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag. In den betroffenen Vollstreckungsfällen können außerdem die zwischen 19.03.2020 und 31.12.2020 entstandenen Säumniszuschläge nach Beendigung der Vollstreckungsaussetzung erlassen werden.

Hinweis: Auch wenn Sie nicht konkret von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden betroffen sind, sollten Sie bei einer verspäteten Zahlung einen Antrag auf den Erlass von entstandenen Säumniszuschlägen stellen und diesen mit den Folgewirkungen der Coronakrise begründen.

Achtung: Zuschüsse nur für Mitarbeiter steuerfrei

Viele Unternehmen zahlen ihren Beschäftigten für den besonderen Einsatz in der Krise einen Bonus. Dieser soll nach den Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums bis zu einer Höhe von 1.500 € steuerfrei bleiben.

Im Gegensatz dazu sind die Soforthilfen, die Sie als Apothekenchef eventuell zur vorübergehenden Deckung betrieblicher Ausgaben aus Hilfsprogrammen beanspruchen, nach derzeitigem Stand steuerpflichtig. Das wird damit begründet, dass die Zuschüsse zur "Finanzierung" von Betriebsausgaben dienen und auf diesem Weg wiederum steuerlich entlastet werden. Im Rahmen der laufenden Besteuerung wirken sich die Zuschüsse somit nur dann "belastend" aus, wenn Sie trotz der Coronakrise im Jahr 2020 einen steuerlichen Gewinn erzielen. Unterm Strich werden die Soforthilfen dann mit Ihrem persönlichen Steuersatz erfasst.

Bevorstehende Außenprüfung

Steht bei Ihnen aktuell eine Betriebsprüfung an, ist es nur allzu verständlich, dass Sie dafür momentan wirklich keinen Kopf haben. Sie können dann einen Antrag auf Verschiebung stellen und auf die Auswirkungen der Coronakrise hinweisen. Das Finanzamt soll dann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die aktuelle Situation angemessen berücksichtigen – und wird die Prüfung hoffentlich verschieben.

Service

Sehr erhellend sind insbesondere die Antworten, die das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage zu häufigen Steuerfragen in Zeiten von Corona gibt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(09):16-16