Kurzarbeitergeld, Soforthilfen und KfW-Schnellkredit

Welche Fallstricke bei der Beantragung lauern können


Tobias Kröger

Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie haben auch die Apotheken erreicht. Wer Kurzarbeitergeld (KUG), Soforthilfen oder den Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen will, steht vor neuen Herausforderungen – zumal rechtliche Stolpersteine im Weg liegen können.

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Beantragung von KUG erleichtert – und zwar rückwirkend zum 1. März 2020. Allerdings müssen dabei immer die allgemeinen Voraussetzungen gemäß §95 Sozialgesetzbuch (SGB) III vorliegen. Was heißt das konkret?

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Zunächst muss ein erheblicher Arbeitsausfall wegen eines unabwendbaren Ereignisses oder wegen wirtschaftlicher Gründe vorliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Apotheke unmittelbar von einer Schließung betroffen ist. Aber auch mittelbare Auswirkungen können einen Arbeitsausfall rechtfertigen, so etwa ein Umsatzrückgang oder reduzierte Arbeitszeiten, weil das Team aufgrund von Covid-19-Präventionsmaßnahmen in unterschiedliche Schichten eingeteilt wird. Wichtig: Es liegt tatsächlich ein Arbeitsausfall vor, der vorübergehend und unvermeidbar ist.

Betrieblich setzt das voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt ist. Dazu gehören auch befristet Beschäftigte, nicht aber Minijobber oder Auszubildende.

Unvermeidbar ist der Arbeitsausfall nur dann, wenn der Resturlaub von 2019 ebenso wie Überstunden abgebaut wurden. Auch "wirtschaftlich zumutbare" sonstige Gegenmaßnahmen sind zu prüfen: Können die Arbeitnehmer also zeitweilig für andere Tätigkeiten, wie z.B. für Aufräumarbeiten, eingesetzt werden?

Schließlich setzt Kurzarbeit eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder, wenn vorhanden, mit dem Betriebsrat voraus. Sieht der Arbeitsvertrag eine Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit noch nicht vor, muss er nachträglich – und einvernehmlich – geändert werden. Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht verpflichtet, eine solche Änderung zu akzeptieren. Notfalls muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.

Voraussetzung für die Gewährung von KUG ist, dass mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmer in der Apotheke aufgrund verkürzter Arbeitszeiten einen Bruttoentgeltausfall von mehr als 10% je Kalendermonat haben. Diese Voraussetzung kann also in einem Monat vorliegen, in einem anderen nicht.

Die Anzeige der Kurzarbeit muss – schriftlich oder elektronisch – in dem Monat bei der für die Apotheke zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, für den das KUG beantragt werden soll. Wer also für Mai 2020 KUG beantragt, muss das bis spätestens zum 31. Mai 2020 anzeigen. Der Apothekeninhaber zahlt dann das gekürzte Gehalt an den Arbeitnehmer aus und kann innerhalb von drei Monaten einen Erstattungsanspruch bei der Agentur für Arbeit stellen.

Regulär beträgt die Höhe des KUG 60% des ausgefallenen Nettolohns bzw. 67%, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag von sich aus aufstocken. Allerdings hat die Große Koalition in der Nacht zum 23. April 2020 beschlossen, das KUG befristet zu erhöhen, und zwar ab dem vierten Bezugsmonat auf 70% bzw. 77% und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80% bzw. 87% des ausgefallenen Nettolohns.

Die maximale Bezugsdauer des KUG beträgt zwölf Monate, kann jedoch durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Voraussetzungen für Soforthilfen und den KfW-Schnellkredit

Im Zuge der Coronakrise haben der Bund und die Länder verschiedene Soforthilfeprogramme aufgelegt (vgl. auch AWA 8/2020). Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Anträge können bis zum 31. Mai 2020 bei den zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern gestellt werden.

Dabei gelten nicht nur Anforderungen an die Beschäftigtenanzahl (maximal zehn im Fall des Bundes-Soforthilfeprogramms). Vielmehr muss der Antragsteller insbesondere versichern, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Coronakrise eingetreten und zudem existenzbedrohend sind – also die voraussichtlichen betrieblichen Einnahmen nicht die fortlaufenden betrieblichen Ausgaben decken. Wenn er den Antrag stellt, muss er insofern keine Nachweise einreichen. Diese können jedoch nachträglich von den zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern angefordert werden.

Apotheken mit mehr als zehn Mitarbeitern, die bedingt durch die Coronakrise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, können zusätzlich zu den Soforthilfeprogrammen bis Ende 2020 den "KfW-Schnellkredit 2020" für Betriebsmittel (also laufende Kosten wie Miete, Gehälter oder das Warenlager) und Investitionen in Anspruch nehmen. Die maximale Kreditsumme beträgt bei bis zu 50 Beschäftigten 500.000 € (begrenzt auf maximal 25% des Jahresumsatzes 2019).

Der Kreditantrag ist bei der Hausbank zu stellen, die ihn anhand von Kriterien aus der Vergangenheit prüft. Da der Staat 100% der Kreditrisiken trägt, darf die Hausbank auf eine Risikoprüfung verzichten. Sicherheiten sind nicht erforderlich.

Prüfung der Voraussetzungen und strafrechtliche Risiken

Insbesondere bei der Beantragung des KUG gibt es viele Detail- und Sonderfragen. Wichtig ist, diese sorgfältig zu prüfen und zu beachten. Denn das KUG wird unter Vorbehalt ausgezahlt. Nach Ende des Arbeitsausfalls kann eine Sonderprüfung erfolgen, in der festgestellt wird, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht. Muss der Apothekeninhaber das KUG dann zurückzahlen, hat er keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.

Zudem besteht ein Strafbarkeitsrisiko wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs, wenn der Antragsteller die ihm obliegenden Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations- oder Aufsichtspflichten verletzt. Der tatsächliche Arbeitsausfall ist dabei genauestens zu dokumentieren, insbesondere auch dann, wenn noch teilweise gearbeitet wird. Zudem muss plausibel dargelegt werden, warum ein Arbeitnehmer mehr oder weniger arbeitet als ein anderer und welche Maßnahmen zur Vermeidung der Kurzarbeit ergriffen wurden.

Besonders brisant: Die Anforderungen, die für einen Subventionsbetrug erfüllt sein müssen, sind niedriger als diejenigen für einen Betrug. Ein Subventionsbetrug liegt nämlich bereits vor, wenn leichtfertig falsche Angaben gemacht werden, der Antrag also unrichtig oder unvollständig ist. Auf die Auszahlung kommt es gar nicht mehr an.

Zwar kann man strafrechtlich diskutieren, ob die fehlerhafte Beantragung von KUG unter diesen Tatbestand fällt. Allerdings besteht zumindest die Gefahr, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Die genannten strafrechtlichen Risiken sind auch bei der Beantragung von Soforthilfen sowie des "KfW-Schnellkredits 2020" zu beachten. Weil die jeweiligen Voraussetzungen nachträglich geprüft werden, sollte jeder Antragsteller die entsprechenden Nachweise (Unterlagen, Belege, Bilanzen) unbedingt aufbewahren.

Service

  • Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihrer Webseite Formulare zur Verfügung, mit denen sich Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen lässt. Hier gibt es auch drei Erklärvideos zum Antragsverfahren sowie Tabellen, die bei der KUG-Berechnung helfen.
  • Informationen zu den Soforthilfeprogrammen der Länder finden sich auf den Webseiten der Landesregierungen. Hilfreiche Anhaltspunkte gibt es z.B. auch auf dem Blog Für-Gründer.de.

Tobias Kröger, Dipl.-Kfm., Steuerberater, Geschäftsführer der RST Beratungsgruppe, 45128 Essen, E-Mail: tkroeger@rst-beratung.de

Dr. Markus Rohner, Rechtsanwalt, Partner der RST Beratungsgruppe, 45128 Essen, E-Mail: mrohner@rst-beratung.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(09):14-14