Corona-Soforthilfen

Nicht (umsatz-)steuerbare Zuschüsse


Helmut Lehr

Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich bestätigt, dass die finanziellen Soforthilfen für kleinere Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die einkommensteuerliche Behandlung ist derzeit allerdings umstritten.

Kleinere Unternehmen hatten zumindest bis zum 31. Mai dieses Jahres die Möglichkeit, Corona-Soforthilfen zu beantragen, sofern sie "nachweislich" besonders von der Krise betroffen waren. Die Bundesfinanzverwaltung stufte diese Soforthilfen sehr schnell als grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ein (vgl. AWA 9/2020).

Hinweis: Einkommen- bzw. lohnsteuerfrei sollten lediglich die Corona-bedingten Zuschüsse bis zu 1.500 € für Mitarbeiter sein. Dies wurde zwischenzeitlich auch gesetzgeberisch in trockene Tücher gebracht (Corona-Steuerhilfegesetz vom 05.06.2020, §3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz).

Umsatzsteuer unproblematisch

Nach einer Online-Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) vom 27.05.2020 sind die Corona-Soforthilfen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse. Sie müssen deshalb weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden – auch nicht als "Steuerfreie Umsätze" oder "Übrige nichtsteuerbare Umsätze".

Einkommensteuerpflichtig? – Ja, aber ...

Das BayLfSt hat zwar nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Soforthilfen einkommensteuerpflichtig sind. Zwischenzeitlich mehren sich in Fachkreisen allerdings Stimmen, die hier eine Differenzierung sehen möchten. Steuerpflichtige Betriebseinnahmen liegen nämlich grundsätzlich nur dann vor, wenn sie einem Unternehmen in betrieblichem Zusammenhang zufließen.

So war es in einzelnen Bundesländern zumindest für bestimmte Beantragungszeiträume zulässig, die Soforthilfe zur Deckung von Privataufwendungen einzusetzen. Man könnte also durchaus danach differenzieren, ob Steuerpflichtige das Geld nachweislich (und zulässigerweise) auch/teils zur Deckung von privaten Lebenshaltungskosten verwendet haben.

Hinweis: In diesem Zusammenhang wird bereits empfohlen, die jeweiligen Förderbedingungen der einzelnen Bundesländer im Antragszeitpunkt entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls einen Teil der Soforthilfe dem Privatbereich zuzuordnen (vgl. Seifert, M., Neue Wirtschafts-Briefe [NWB] 24/2020, S. 1744).

Betriebliche Verwendung der Soforthilfen

Steht fest, dass die erhaltenen Gelder betrieblich eingesetzt werden, ergeben sich weitere Fragen, so etwa: Was passiert, wenn das Geld zur Begleichung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben verwendet wird (z.B. für die Gewerbesteuernachzahlung aus früheren Jahren)? Hier könnte man nämlich auch argumentieren, dass die Einnahme dann nicht der Besteuerung unterliegt.

Oder: Führt die Soforthilfe beim Kauf "langlebiger" Wirtschaftsgüter zu einer Minderung der Anschaffungskosten (vgl. Richtlinie 6.5 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien, die ein entsprechendes Wahlrecht vorsieht)? Eine solche Minderung würde zwar künftig niedrigere Abschreibungsbeträge bedeuten, aber immerhin eine sofortige Versteuerung des Zuschusses als Betriebseinnahme vermeiden.

Hinweis: Natürlich ist der konkrete Nachweis der Mittelverwendung erschwert, wenn das Geld auf einem betrieblichen Konto eingeht, das bereits ein Guthaben aufweist. Insofern lässt sich schon jetzt absehen, dass über die steuerliche Behandlung der Soforthilfen in absehbarer Zeit wohl auch teilweise die Gerichte entscheiden werden.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(13):18-18