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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Dürfen Hersteller Gratis-Arzneimittelmuster an Apotheker abgeben – oder nicht? Mit dieser Frage hat sich jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt (Urteil vom 11.06.2020, Rechtssache: C-786/18). Im Streitfall hatte Novartis geklagt, weil ratiopharm Gratismuster von "Diclo-ratiopharm-Schmerzgel" an deutsche Apotheker abgegeben hatte – obwohl diese in §47 Abs. 3 Arzneimittelgesetz nicht unter denjenigen Personen aufgeführt sind, an die Gratis-Arzneimittelmuster abgegeben werden dürfen. Es handele sich daher um eine "unzulässige Gewährung von Werbegaben".

Der Bundesgerichtshof (BGH), vor dem die Klage letztlich gelandet war, wollte vor einer eigenen Entscheidung vom EuGH wissen, wie der europäische Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) dahingehend auszulegen ist. Die obersten europäischen Richter haben in ihrer Antwort zwischen Rx- und Nicht-Rx-Arzneimitteln unterschieden: Rx-Arzneimittel "dürfen in Anbetracht der mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahr oder der hinsichtlich ihrer Wirkungen bestehenden Unsicherheit [...] nicht ohne ärztliche Überwachung verwendet" und daher auch nicht als Gratismuster an Apotheker abgegeben werden.

Anders verhalte es sich bei Nicht-Rx-Arzneimitteln: Hier bestünde "im Rahmen des nationalen Rechts" durchaus die Möglichkeit, dass Apotheker Gratismuster erhielten, "damit sie sich mit neuen Arzneimitteln vertraut machen und Erfahrungen mit deren Anwendung sammeln können". Jetzt also liegt der Ball wieder beim BGH.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(13):2-2