Steuerfreie Arbeitgeberleistung

1.500 € für jeden Mitarbeiter als Corona-Bonus


Helmut Lehr

Mittlerweile ist die Steuerbefreiung der Corona-bedingten Sonderzahlung für Mitarbeiter gesetzlich verankert. Sie kann für nahezu jeden Arbeitnehmer jeder Branche beansprucht werden. Als Arbeitgeber sollten Sie diese Möglichkeit nutzen.

Steuergünstige Gehaltsextras sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel gleichermaßen interessant. Die Coronakrise bietet in diesem Bereich eine zusätzliche Möglichkeit, "Sonderzahlungen" an Ihre Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei zu belassen.

Was zunächst nur als Verwaltungsverlautbarung gedacht war, wurde zwischenzeitlich durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz ausdrücklich in §3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt (vgl. AWA 13/2020). Danach können Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten bis Ende 2020 begünstigte Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 € in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Es kommt "lediglich" darauf an, dass

  • Sie den Corona-Bonus zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zahlen,
  • die Zahlung erkennbar in Zusammenhang mit der Coronakrise steht und
  • der Betrag von bis zu 1.500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Hinweis: Zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung sind damit solche Sonderzahlungen nicht begünstigt, die mit einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung einhergehen.

"Steuerbefreiung für alle"

Ursprünglich war die Steuerbefreiung ja als Bonus für das in Krisenzeiten besonders geforderte Personal gedacht (Stichwort: Kassierer im Supermarkt). Steuerlich ist es aber nur ganz schwer möglich, lediglich bestimmten Berufszweigen Vergünstigungen zu gewähren. Deshalb sollten Sie wissen, dass die Steuerbefreiung nun grundsätzlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen in Betracht kommt – sofern eben die genannten Voraussetzungen erfüllt sind bzw. eingehalten werden.

Hinweis: Ein Zusammenhang mit der Coronakrise dürfte sich rein praktisch sehr leicht darstellen lassen. Letztlich müssen die diesbezüglichen "vertraglichen Vereinbarungen" zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennen lassen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise handelt. Dazu dürfte es genügen, wenn Sie Ihren Mitarbeitern in zeitlichem Zusammenhang mit der Zahlung ein Schreiben aushändigen, in dem der (bzw. dieser) Grund für die Sonderzahlung genannt ist.

Ist die Zahlung auch noch zu Weihnachten möglich?

Da der "Begünstigungszeitraum" für die Sonderzahlung bis zum 31. Dezember 2020 läuft, können auch einmalige Sonderzahlungen zum Weihnachtsfest als Corona-Bonus deklariert werden. Allerdings müssen Sie auch dann natürlich beachten, dass die Leistung zusätzlich zum bisher bereits Vereinbarten erfolgt.

So kann beispielsweise eine Vereinbarung über Sonderzahlungen (wie etwa über das Weihnachtsgeld), die bereits vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Coronakrise getroffen wurde, nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Krise umgewandelt werden.

Wie sieht es mit Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten aus?

Die steuerfreie Beihilfe können Sie auch geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobbern) zahlen. Dafür müssen Sie nach klarer Aussage der Finanzverwaltung noch nicht einmal eine Angemessenheitsprüfung vornehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen ist allerdings der Fremdvergleich zu beachten: Fragen Sie sich also, ob eine Zahlung in dieser Höhe üblich ist.

Hinweis: Die 1.500 € sind ein Freibetrag, der pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden kann – bei einem Arbeitgeberwechsel also auch mehrmals im Jahr. Außerdem bleibt es Ihnen natürlich unbenommen, höhere Sonderzahlungen zu leisten. Diese sind dann allerdings, soweit sie über 1.500 € hinausgehen, grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Was muss aufgezeichnet bzw. bescheinigt werden?

Die steuerfreien Sonderzahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung (also §3 Nr. 11a EStG) bei Bedarf geprüft werden kann. Ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 ist nicht vorgesehen. Dementsprechend muss der Betrag auch nicht in den Einkommensteuererklärungen Ihrer Mitarbeiter angegeben werden.

Gilt der Progressionsvorbehalt?

Werden die oben genannten Voraussetzungen eingehalten, unterliegt die steuerfreie Zahlung – anders als beispielsweise das Kurzarbeitergeld – nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt – und nicht nur um eine Mogelpackung, die über einen erhöhten Steuersatz dann doch zu einer Belastung führt. Auch vor diesem Hintergrund sollten Sie als Arbeitgeber diese befristete Möglichkeit nutzen – natürlich nur, sofern das wirtschaftlich vertretbar ist.

Hinweis: Auch Abfindungszahlungen aufgrund der Beendigung eines Dienstverhältnisses lassen sich (teilweise) als steuerfreie Beihilfe "ausgestalten".

Service

Nicht nur in Sachen Corona-Bonus hilfreich sind die Antworten des Bundesfinanzministeriums auf Frequently Asked Questions (FAQ) zum Thema Steuern.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(15):16-16