Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Höhere Entlastung für Alleinerziehende


Helmut Lehr

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ("Steuerklasse II") betrug bislang 1.908 € pro Jahr. Aufgrund der Coronakrise wird er nun für 2020 und 2021 um jeweils 2.100 € erhöht. Den Vorteil gibt es bereits vorab im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren.

Alleinstehende können einen besonderen Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Insoweit wird regelmäßig darauf abgestellt, ob das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Hinweis: Der Entlastungsbetrag von 1.908 € erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 €/Jahr.

Rückwirkende Erhöhung

Im Rahmen des Ende Juni verabschiedeten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nun deutlich erhöht. Die bisherigen 1.908 € steigen für die Jahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 €, sodass der Freibetrag dann insgesamt 4.008 € beträgt. Die Erhöhung von jeweils 240 €/Jahr für jedes weitere Kind bleibt erhalten. Die Neuregelung gilt quasi rückwirkend bereits für das ganze Jahr 2020.

Hinweis: Mit der Erhöhung will der Gesetzgeber gezielt darauf reagieren, dass die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie eingeschränkt sind – was mit besonderen Herausforderungen für Alleinerziehende verbunden ist.

Wie kommt das Geld beim Steuerpflichtigen an?

Der (bisherige) Freibetrag von 1.908 € wird über die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt und wirkt sich damit bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren aus. Für die temporäre Erhöhung hingegen war das offenbar ursprünglich nicht angedacht. Stattdessen sollte sie über den Eintrag eines (zusätzlichen) Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerabzugsmerkmale!) erfolgen.

Zwischenzeitlich haben sich aber bereits mehrere Landesfinanzbehörden zu Wort gemeldet und mitgeteilt, dass auch der Erhöhungsbetrag ohne gesonderten Antrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden soll. Spätestens bei der Lohnabrechnung für September sollten Sie als Arbeitgeber über die neuen Abzugsmerkmale verfügen.

Hinweis: Ist die steuerliche Entlastung dann immer noch nicht bei der Lohnabrechnung enthalten, sollte das zuständige Finanzamt (Service-Center) darum gebeten werden, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu überprüfen und anzupassen.

Übrigens: Alleinerziehende, die keine Arbeitnehmer sind, können den Erhöhungsbetrag natürlich in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Voller Jahresbetrag für ausstehende Monate?

Der zusätzliche Entlastungsbetrag kann sich im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst nicht mehr auf sämtliche Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 auswirken, weil bereits sieben Monate vergangen sind. Wenn ein Freibetrag eingetragen wird, müsste das Finanzamt den Jahresbetrag von 2.100 € deshalb eigentlich auf alle ausstehenden Monate verteilen, die auf den Monat der Antragstellung folgen. Im Ergebnis würde sich damit der volle Jahresbetrag zumindest innerhalb der verbleibenden Monate 2020 auswirken und deshalb in dieser Zeit zu einem deutlich verminderten Lohnsteuerabzug führen – z.B. auch beim Weihnachtsgeld.

Hinweis: Ob die Finanzämter das bei der Anpassung der Lohnsteuerabzugsmerkmale genauso umsetzen, bleibt abzuwarten.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(15):18-18