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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Vielleicht erinnern Sie sich noch: Ende 2013 und Anfang 2014 hatte eine Apothekerin Werbeflyer mit Gutscheinen verteilt, für die die Kunden eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Kuschelsocken erhielten, wenn sie ein Rezept in der Apotheke einlösten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe untersagte ihr diese Praxis jedoch.

Die Apothekerin klagte dagegen, blieb aber über alle Instanzen hinweg erfolglos – so nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 09.07.2020, Aktenzeichen: 3 C 21.18 und 3 C 20.18). Ihm zufolge verstößt die an die Rezepteinlösung gekoppelte Geschenkzugabe gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung für Rx-Arzneimittel.

Als Gegenargument könne auch jenes uns allen leider nur zu bekannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 nicht ins Feld geführt werden, nach dem ausländische Versender Boni und Rabatte auf Rx-Arzneimittel geben dürfen. Dieses Urteil verletze die inländischen Apotheken nicht in ihrer durch das Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit, so das BVerwG.

Vielmehr sei den hiesigen Apotheken die Rx-Preisbindung angesichts "des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland" weiterhin zuzumuten. Schließlich diene sie dem Gemeinwohl, indem sie einen innerdeutschen Preiswettbewerb verhindere und dazu beitrage, die flächendeckend-gleichmäßige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(15):2-2