Verlängerter Endspurt beim Baukindergeld

Förderung läuft erst am 31. März 2021 aus


Helmut Lehr

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zahlt bauwilligen "Eltern" unter bestimmten Voraussetzungen zehn Jahre lang 1.200 € pro Kind. Die Förderung bekommen Sie noch, wenn Sie bis Ende März nächsten Jahres den Kaufvertrag abschließen bzw. die Baugenehmigung in Händen halten.

Seit September 2018 gibt es das Baukindergeld der KfW – einen staatlichen Zuschuss von 1.200 € pro Jahr und Kind, den Sie steuerfrei vereinnahmen können. Dieser Zuschuss wird über zehn Jahre gezahlt und kann deshalb für eine Familie mit drei Kindern insgesamt 36.000 € betragen. Dabei darf das jeweils maßgebliche, von 90.000 € bis 135.000 € gestaffelte maximale Haushaltseinkommen nicht überschritten werden (vgl. Tabelle 1 im AWA 1/2019).

Strikte zeitliche Begrenzung

Beachten müssen Sie unbedingt, dass die Förderung streng befristet ist. Handelt es sich bei dem Förderobjekt um einen Neubau, den Sie noch errichten werden, hätte die Baugenehmigung eigentlich bis zum 31. Dezember 2020 erteilt worden sein müssen. Diese starre Frist soll nun laut Bundesinnenministerium – Corona-bedingt – zumindest bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Halten Sie diese verlängerte Frist nicht ein, haben Sie nach derzeitigem Stand definitiv keinen Anspruch auf das Baukindergeld. Ob die Förderung eventuell nochmals verlängert wird, ist nicht abzusehen.

Achtung: Das Datum des Bauantrags ist weiterhin nicht maßgeblich! Ist das Bauvorhaben nach dem jeweiligen Landesbaurecht lediglich anzeigepflichtig, gilt das Datum der Bauanzeige bzw. die Kenntnisnahme durch die zuständige Gemeinde. Kaufen Sie die Immobilie, muss der notarielle Kaufvertrag bis Ende März 2021 geschlossen werden.

Hinweis: Da die Baugenehmigung oft nur sehr schleppend erteilt wird, sollten Sie bereits jetzt gegenüber der zuständigen Behörde auf die Dringlichkeit hinweisen – und dies auch entsprechend dokumentieren. Denn die Förderung dürfte trotz der verlängerten Frist wohl in einigen Fälle verpasst werden, nur weil man die Baugenehmigung "zu spät" erhalten hat.

Und vermietete Objekte?

Wenn Sie bzw. Angehörige Ihres Haushalts Eigentümer von weiteren – insbesondere auch vermieteten – Immobilien sind, können Sie das Baukindergeld nicht beanspruchen (vgl. AWA 19/2019).

Hinweis: Besitzen Sie bereits ein weiteres Objekt, könnten Sie es kurzfristig (also bis zum 31. März 2021) veräußern, um das Baukindergeld zu retten. Einen Verkauf sollten Sie allerdings nur dann tatsächlich in Erwägung ziehen, wenn er wirtschaftlich sinnvoll ist und insbesondere etwaige Steuerfolgen (z.B. Spekulationsgewinn) vorab gründlich geprüft worden sind.

Fristgerecht beantragen!

Denken Sie daran, das Baukindergeld innerhalb von sechs Monaten nach dem Einzug in das Objekt zu beantragen. Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum desjenigen Haushaltsmitglieds, das als erstes in die neue Wohnimmobilie einzieht. Außerdem müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Haushaltsmitglieder in dem geförderten Objekt mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sein. Eine Antragstellung vor dem Einzug ist nicht zulässig.

Wenn Sie ein Objekt erwerben, in dem Sie zuvor bereits (vor allem als Mieter) gewohnt haben, müssen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Kaufvertrags stellen.

Hinweis: Der späteste Zeitpunkt, um die Förderung bei der KfW zu beantragen, ist der 31. Dezember 2023. Das ändert aber nichts daran, dass die Baugenehmigung bis Ende März 2021 erteilt bzw. der Kaufvertrag unterschrieben sein muss.

Übertragung innerhalb der Familie

Die KfW hat in ihrem "Merkblatt Baukindergeld" (Zuschuss 424) bereits ausdrücklich klargestellt, dass ein Objektverkauf bzw. -erwerb innerhalb der Familie nicht begünstigt ist. Danach werden insbesondere folgende Vorgänge nicht mit dem Baukindergeld bezuschusst:

  • Die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, einer testamentarischen Verfügung oder einer Schenkung,
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) sowie
  • der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(20):16-16