Nachrichten

Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Es ist schon ein ganz beachtlicher Batzen Geld, den Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie gegen ihre in Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verankerte Pflicht zur Auskunftserteilung verstoßen. Worum geht es? Ein Arbeitnehmer, der bis Januar 2018 bei einem Düsseldorfer Unternehmen beschäftigt gewesen war und dort monatlich knapp 12.000 € brutto verdient hatte, verlangte im Juni 2018 Auskunft über seine vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten, so u.a. über deren Art, die Zwecke der Verarbeitung und die Empfänger.

Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, weil der Arbeitgeber der Aufforderung erst verspätet im Dezember 2018 und zudem nicht wie erwartet nachkam (Urteil vom 05.03.2020, Aktenzeichen: 9 Ca 6557/18). Nach Ansicht des Gerichts ist seine Auskunft nicht "hinreichend" und überdies zu "pauschal" ausgefallen, obwohl sie doch eigentlich dazu diene, "Transparenz der Datenverarbeitung" zu erreichen, sprich: Der Betroffene solle sich insbesondere ein Bild davon machen können, "welche Datenverarbeitungen zu welchen Zwecken erfolgen".

Deshalb verdonnerte das Gericht den Arbeitgeber zu (immateriellem) Schadensersatz – zwar nicht, wie gefordert, in Höhe eines Jahresgehalts, aber doch von 5.000 €. Davon entfielen 1.000 € auf die inhaltlichen Mängel sowie jeweils 500 € auf die ersten beiden und jeweils 1.000 € auf die weiteren rund drei Monate Verspätung. Die Auskunft sei nämlich eigentlich "binnen eines Monats nach Eingang" des Ersuchens, unter bestimmten Umständen binnen zweier weiterer Monate zu geben.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(20):2-2