Verkauf der Ferienwohnung

Einrichtungsgegenstände "steuerfrei"


Helmut Lehr

Sofern Sie Ihr Ferienhäuschen innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gewinnbringend veräußern, müssen Sie dafür Einkommensteuer bezahlen. Wie aber sieht es mit dem Kaufpreis für die Wohnungseinrichtung aus?

Der Verkauf von unbebauten oder bebauten Grundstücken des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung gilt als privates Veräußerungsgeschäft. Ein dabei erzielter (Spekulations-)Gewinn ist unter bestimmten Voraussetzungen zu versteuern. Für andere Wirtschaftsgüter (z.B. bewegliche Gegenstände) gilt lediglich eine einjährige Spekulationsfrist – es sei denn, diese Güter wurden genutzt, um damit Einkünfte zu erzielen. Dann verlängert sich diese Frist wiederum auf zehn Jahre.

Hinweis: Der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist seit einigen Jahren generell von der Spekulationsbesteuerung ausgenommen (vgl. auch AWA 11/2020). Der Gesetzgeber will nämlich vermeiden, dass Verluste aus der Veräußerung privater Gebrauchsgegenstände steuerlich geltend gemacht werden (vgl. AWA 10/2010).

Beispiel

Apotheker Gerhards hat im Sommer 2015 ein hochwertig eingerichtetes Ferienhaus im Allgäu erworben und es seitdem über eine Agentur vermietet. Im Dezember 2020 veräußert er das Objekt aus dringenden privaten Gründen. Der Kaufpreis beträgt 400.000 €, davon entfallen 70.000 € auf das Inventar.

Dem Finanzamt zufolge sind diese 70.000 € bei der Berechnung des Spekulationsgewinns zu berücksichtigen. Schließlich seien die Einrichtungsgegenstände genutzt worden, um Einkünfte zu erzielen – insoweit müsse die zehnjährige Spekulationsfrist hier ebenfalls beachtet werden.

Das Finanzgericht Münster sah das allerdings anders (Urteil vom 03.08.2020, Aktenzeichen: 5 K 2493/18 E). Auch wenn die Einrichtungsgegenstände in den letzten Jahren genutzt worden seien, um Einkünfte zu erzielen, handele es sich dennoch um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Und diese seien wiederum ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen.

Rein steuerlich betrachtet sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs solche Gegenstände, die typischerweise einem Wertverlust durch wirtschaftliche Abnutzung unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben. Sie werden gewöhnlich zur Nutzung – und nicht zur Veräußerung – angeschafft. Auf Einrichtungsgegenstände für eine Wohnung trifft das eindeutig zu.

Hinweis: Das Urteil gilt wohl nicht nur für Ferienwohnungen, sondern auch für klassische Mietimmobilien, sofern bewegliche Gegenstände mitveräußert werden.

Vertraglich vorsorgen

Um nicht in Beweisnöte zu geraten, sollte der Kaufpreis, der auf die Einrichtungsgegenstände entfällt, im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden und nicht unverhältnismäßig hoch sein. Handelt es sich um besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände, sollten ihre Kaufpreise möglichst einzeln dokumentiert sein bzw. belegt werden können.

Darüber hinaus spielt die gesonderte Benennung von Einrichtungsgegenständen auch bei der Grunderwerbsteuer eine Rolle, weil mitverkaufte bewegliche Gegenstände (insbesondere Markise und Einbauküche) hier ebenfalls die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Bei einem Grunderwerbsteuersatz von z.B. 6,5% würden sich über einen gesondert ausgewiesenen Kaufpreis von Einrichtungsgegenständen im Wert von 20.000 € immerhin 1.300 € sparen lassen (vgl. AWA 21/2018).

Hinweis: Diese Ersparnis kommt allerdings in aller Regel dem Käufer des Objekts zugute, weil er die Grunderwerbsteuer zahlt.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(21):18-18