Nachrichten

Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Inwiefern sind Arbeitgeber eigentlich verpflichtet, den genauen Vorstellungen ihrer Mitarbeiter zu Corona-Schutzmaßnahmen zu entsprechen? Über einen entsprechenden Fall hatte zuletzt das Arbeitsgericht Augsburg zu entscheiden (Urteil vom 07.05.2020, Aktenzeichen: 3 Ga 9/20). Auch wenn sich nicht alles 100%ig auf Apotheken übertragen lässt, könnte der grundsätzliche Tenor in der Begründung des Gerichts auch für Sie interessant sein.

Es ging um einen Juristen, der sich sein Büro mit einer Kollegin teilte – und der aus einem ärztlichen Attest u.a. einen Anspruch darauf ableitete, entweder im Homeoffice arbeiten zu dürfen oder ein Einzelbüro zu bekommen, "solange für ihn das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion besteht".

Das Gericht sah dies allerdings anders: Der Arbeitgeber sei nach §618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar verpflichtet, die "notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen" zu ergreifen – insbesondere weil ein Attest vorliege. Hierunter zähle aber beispielsweise auch "ein Büro mit mehreren Personen (…), wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind". Denn grundsätzlich dürfe der Arbeitgeber allein entscheiden, wie er seinen Schutzverpflichtungen gerecht werde, "um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen" zu entsprechen, die der Arbeitnehmer erhalten hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: 5 SaGa 14/20).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(21):2-2