Vierbeiner, Federvieh und Co. in der Apotheke

Worauf Sie tierisch achten müssen


Dr. Bettina Mecking

"Wir müssen draußen bleiben!" Das Schild mit dem traurigen Vierbeiner neben diesem Satz ist aus dem Lebensmitteleinzelhandel hinlänglich bekannt. Aber wie sieht es eigentlich mit Hunden und anderen Tieren von Kunden, Angestellten oder auch Chefs in der Apotheke aus?

Eine klare Bestimmung, dass Tiere in der Apotheke grundsätzlich verboten sind, gibt es nicht. Vorgaben lassen sich aber aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ableiten. Denn nach §4 Abs. 1 Satz 4 ApBetrO sind die Betriebsräume in einem einwandfreien baulichen und hygienischen Zustand zu halten.

Nun ist der Offizinbereich, in dem die Kunden – und damit ansteckend kranke Patienten – ein- und ausgehen, unter Hygienegesichtspunkten ohnehin etwas kritisch zu sehen. Folglich könnte man anzweifeln, ob ein Tier, das zudem gegebenenfalls nur kurz in der Apotheke verweilt, da noch Vieles "verschlechtern" kann.

Knackpunkt Lebensmittel

Wer eine Begründung für ein Tierverbot in der Apotheke sucht, sollte daher eher über das Lebensmittelrecht argumentieren. Demzufolge müssen Lebensmittelunternehmen nämlich grundsätzlich vermeiden, dass Tiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (Europäische Verordnung Nr. 852/ 2004 über Lebensmittelhygiene vom 29.04.2004).

Lebensmittelunternehmen sind dabei u.a. Betriebe, die eine Tätigkeit ausführen, die mit dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängt. Selbst wenn es zunächst komisch klingen mag, fallen nach dieser Definition auch Apotheken unter die Lebensmittelunternehmen, denn sie bieten ja z.B. Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel an.

Die "Zutrittsbeschränkung" für Haustiere gilt nach Ansicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auch für den Einkaufsbereich von Lebensmittelgeschäften. Das heißt konkret: Sie dürfen Menschen, die von Tieren begleitet werden, aus lebensmittelhygienischen Gründen den Zutritt zur Offizin verwehren.

In Sonderfällen gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Dazu gehören aus Sicht des BMEL das Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden. Ausschlaggebend ist dabei das Verbot der Diskriminierung von behinderten Menschen. Allerdings muss hier trotzdem darauf geachtet werden, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder diese gar verunreinigen. Das jedoch dürfte sowieso kaum zu erwarten sein, weil Assistenzhunde als besonders geschult und diszipliniert gelten – und die Waren zudem üblicherweise entweder verpackt zum Verkauf angeboten werden oder aber durch geeignete Thekensysteme geschützt sind.

Ein Papagei als Kundenmagnet?

Ein Papagei in der Apotheke? Den konnte man vor einigen Jahren tatsächlich in einer hessischen Offizin antreffen – der Apothekenleiter und die Kunden hingen sehr an ihm. Die Apothekenaufsicht argumentierte aber, dass solch ein Vogel in der Nähe von kranken oder allergischen Menschen nichts zu suchen habe. Er diene dem Apothekenleiter nur dazu, zusätzliche Kunden anzulocken.

Nach einem langjährigen Rechtsstreit entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass der Papagei weiter mit den Kunden kommunizieren dürfe – allerdings unter Auflagen: Um den Hygieneanforderungen zu genügen, musste der Vogelkäfig hinter einem Glasgehäuse verschwinden, das nur an einer dem Schaufenster zugeneigten Seite eine Öffnung haben durfte. Der Apothekenleiter wurde zudem verpflichtet, mit einer Vakuumpumpe am Glasgehäuse sicherzustellen, dass der Papagei die Medikamente nicht mit seinem Fettpuder verunreinigte (Urteil vom 11.10.2004, Aktenzeichen: 11 UE 783/03).

Mit dem Hund gekommen?

Besondere Vorgaben gelten für Betriebsräume, die zur Arzneimittelherstellung genutzt werden. Begründet über die ApBetrO im Zusammenhang mit sicherheits- oder hygienerelevanten Bestimmungen, dürfen sich Haustiere hierher nicht "verirren". Vielmehr müssen Sie für diese Räume in einem Hygieneplan spezielle Hygienemaßnahmen festlegen und außerdem regelmäßig dokumentieren, dass Sie diese Maßnahmen auch tatsächlich durchführen.

Mit Tierhaaren ist das nur schwer zu vereinbaren. Danach wäre es also zu beanstanden, wenn eine Katze die Apothekenräume immer wieder selbstständig aufsucht und darin herumstreunt. Unzulässig wäre es auch, wenn sich Ihr Hund täglich in Ihrem Büro aufhält. So gibt es bei Revisionen regelmäßig Probleme, wenn in der Apotheke Spuren einer Tierhaltung vorgefunden werden, wie etwa ein Fressnapf im Labor oder ein Knochen in der Rezeptur.

Auch tote Tiere können ein "No-Go" sein, so beispielsweise, wenn ein Apothekenleiter Hobbyjäger ist und seine zerlegte Beute im Apothekenkühlschrank aufbewahrt. Nicht selten beschweren sich dann auch die Kunden, etwa bei der Landesapothekerkammer, über eine tierbedingte Geruchsbelästigung. Im Extremfall kann die Apotheke anschließend wegen unhaltbarer hygienischer Zustände vorübergehend geschlossen werden.

Generell lässt es sich also nicht mit den Hygienevorgaben vereinbaren, Tiere in der Apotheke zu halten. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar: Ein gepflegtes Aquarium mit Fischen und Wasserpflanzen dürfte nicht zu beanstanden sein. So haben einige Apotheken in ihren Offizinen ganze Meeres-Wunderwelten aufgebaut – und die Patienten freuen sich. Denn im Apothekenambiente sind Aquarien ein echter Hingucker: Wenn es wieder mal voll in der Offizin ist, "versüßen" sie die Wartezeit, wirken zudem beruhigend und sind damit ein Alleinstellungsmerkmal im Wettbewerb.

Ausnahmsweise kann man sicher auch mal über einen Hund im Nachtdienstzimmer einer Apotheke reden, die schon mehrfach überfallen wurde. Letztlich muss immer im Einzelfall nach Ermessen entschieden werden.

Tipp: Für Inhaber, die ein eigenes Haustier haben, kann es sich anbieten, als "Apotheke mit Kompetenz für Tierarzneimittel" zu punkten: Über den besseren Bezug zum Tier und zu dessen Bedürfnissen fällt es letztlich leichter, dem Kunden dann auch von den eigenen Erfahrungen zu berichten.

Apothekenleiter bleibt Herr(chen) des Arbeitsplatzes

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob Angestellte ihr Haustier ab und zu während der Arbeitszeit mit in die Apotheke bringen dürfen. Für die Halter selbst wäre das natürlich hilfreich. Die Kollegen hingegen sehen das oft anders, denn schließlich machen die Tiere Lärm, haaren oder setzen Ängste frei.

Die Antwort betrifft letztendlich Ihr arbeitgeberisches Direktions- und Weisungsrecht. Denn Sie müssen sicherstellen, dass der Betrieb funktioniert und das Personal gut zusammenarbeitet – wozu auch Regelungen und Ordnungen über das Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz dienen.

Wegen der bereits beschriebenen Hygienevorgaben können Sie es Ihren Mitarbeitern gänzlich verbieten, mit Haustieren in die Apotheke zu kommen. Begründen ließe sich das zusätzlich damit, dass der reibungslose Betriebsablauf gestört würde, wenn man sich während der Arbeitszeit um Hunde und Co. kümmern müsste.

In der Praxis hat es sich trotzdem eventuell eingeschlichen, dass Mitarbeiter ihr Haustier mit in die Apotheke bringen. In einer Notsituation, z.B. wenn der Hundesitter ausgefallen ist, können Sie das gegebenenfalls erlauben – zumindest sofern Sie über einen kleinen Garten oder nicht für den Apothekenbetrieb genutzte, angrenzende Räumlichkeiten verfügen, sodass sich die Hygienevorschriften einhalten lassen. Sie dürfen Ihre Erlaubnis dabei aber auch von der Stubenreinheit oder den Manieren des Tieres abhängig machen.

Denken Sie beim Thema "Tiere" zudem an Ihre besonderen Fürsorgepflichten als Arbeitgeber. Einschreiten müssen Sie also z.B. schon, wenn sich ein einziger Arbeitnehmer vor einem mitgebrachten Hund fürchtet. Denn Sie können es nicht hinnehmen, dass der Apothekenbetrieb mitsamt der regen Kommunikation und den vielen Bewegungen aufgrund von Mitarbeiterängsten eingeschränkt wird.

Dr. Bettina Mecking, M.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(21):14-14