Vom Ehegatten gemietet

Ein Gestaltungsmodell für Ihren Dienstwagen


Helmut Lehr

Wer einen Geschäftswagen nicht least, sondern sein Eigen nennt, muss etwaige stille Reserven beim Verkauf versteuern. Diese Belastung kann vermieden werden. Ein entsprechendes Modell wurde kürzlich in der Fachliteratur angepriesen.

Gerade erst hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Veräußerung eines teilweise privat genutzten Geschäftswagens der vollen Besteuerung unterliegt (Urteil vom 16.06.2020, Aktenzeichen: VIII R 9/18). Und das, obwohl der Privatanteil laufend versteuert wird und damit den laufenden Betriebsausgabenabzug teils deutlich mindert.

Beispiel: Apotheker Gerber hat seinen Geschäftswagen für 40.000 € erworben und über sechs Jahre abgeschrieben – ganz im Einklang mit der amtlichen Abschreibungstabelle des Bundesfinanzministeriums. Anfang Januar 2021 veräußert Gerber den Wagen für 10.000 € brutto.

Weil der Vorgang nicht nur einkommen-, sondern auch umsatzsteuerpflichtig ist, muss Gerber aus dem Veräußerungserlös 1.596 € Umsatzsteuer (19/119) an das Finanzamt abführen. Da der Wagen bereits vollständig abgeschrieben wurde, beträgt sein steuerlicher Restbuchwert 0 €. Folglich entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe des Nettoerlöses (=8.404 €).

Bei einer unterstellten Ertragsteuerbelastung von 40% fallen nochmals rund 3.361 € Steuer an. Für Gerber verbleiben damit lediglich 5.043 €. Die steuerliche Gesamtbelastung dieses Vorgangs beträgt also annähernd 50%.

Einwendungen erfolglos

Auf den ersten Blick könnte man meinen, das Ergebnis sei sachgerecht, da Gerber ja während der sechsjährigen Nutzung den anfänglichen Kaufpreis über die Abschreibung auch in voller Höhe steuerlich geltend machen konnte. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit, weil über die Versteuerung des Privatanteils nicht selten erhebliche Teile des Betriebsausgabenabzugs egalisiert werden. Dennoch unterliegt die Veräußerung vollständig der Besteuerung.

Hinweis: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürften weitergehende Klagen allerdings keinen Erfolg haben. Steuersystematisch sind die Sachverhalte "laufende Nutzung" und "Veräußerung" nämlich strikt zu trennen und rechtfertigen somit – zumindest nach Ansicht der obersten Steuerrichter – keine Gesamtbetrachtung.

Modell wieder aufgelegt

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund haben zwei Betriebsprüfer kürzlich in der Steuerfachliteratur nochmals eine besondere Gestaltung vorgestellt, die freilich nicht ganz neu ist (vgl. Gummels/Denker, NWB 43/2020, S. 3199): Danach erwirbt nicht der Betriebsinhaber, sondern ein Dritter den Pkw. Hier kommt natürlich insbesondere der Ehegatte/Lebenspartner als Privatperson in Betracht. Als Mietpreis könnte der jährliche Abschreibungsbetrag zuzüglich eines Gewinnaufschlags von z.B. 250 € angesetzt werden.

Damit der "Vermieter-Ehegatte" den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend machen kann, muss er für die Vermietung auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Weil in dem Mietvertrag eine recht kurze Grundmietzeit von z.B. drei Jahren vorgesehen werden sollte, könnte dem mietenden Ehegatten ein Optionsrecht für (gegebenenfalls mehrfache) Mietverlängerungen eingeräumt werden. Die laufenden Kosten sollte der Mieter übernehmen.

Die steuerlichen Folgen beim "Vermieter"

Zunächst wird unterstellt, dass der vermietende Ehepartner als Privatperson agiert. Er erzielt dann mit der Vermietung des Pkw sonstige Einkünfte gemäß §22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz. Sofern der Aufschlag die Freigrenze von 256 € nicht übersteigt, bliebe der jährliche Gewinn steuerfrei. Einen Spekulationsgewinn dürfte der Verkauf des Wagens nach sechs Jahren nicht auslösen, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt (vgl. auch AWA 21/2020). Somit entfiele die Ertragsteuer beim Verkauf des Fahrzeugs.

Umsatzsteuerlich muss die Optierung zur Regelbesteuerung mindestens fünf Jahre lang beibehalten werden. Wird der Wagen ab dem sechsten Jahr veräußert, ließe sich die Kleinunternehmerregelung dann wieder in Anspruch nehmen. Das würde bedeuten: Auch für den Verkauf müsste keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden – der Veräußerungserlös verbliebe vollständig beim "Vermieter-Ehegatten".

Betriebsausgaben für den Geschäftsinhaber

Würde Apotheker Gerber den Wagen von seiner Frau anmieten, hätte er zwar keinen Betriebsausgabenabzug durch die Abschreibungen, weil er ja nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Er könnte allerdings die Mietzahlungen, die die Abschreibungen sogar noch (leicht) übersteigen, als laufende Betriebsausgaben geltend machen. Der Betriebsausgabenabzug für die laufenden Kosten bliebe unverändert.

Wegen spezieller Hinzurechnungsvorschriften könnten sich noch Änderungen bei der Gewerbesteuer ergeben, die allerdings unterm Strich zu vernachlässigen sind bzw. in der Gesamtschau (einschließlich Veräußerung) eher positiv ausfallen dürften.

Hinweis: Dieses Steuergestaltungsmodell kann natürlich nur funktionieren, wenn der Mietvertrag zwischen Ehegatten so geschlossen wird, wie er auch unter Fremden üblich wäre. Außerdem besteht in der Praxis immer eine latente Gefahr, dass die Finanzverwaltung solche "offensichtlichen" Gestaltungen als missbräuchlich wertet. Deshalb sollten Sie eine eventuelle Umsetzung unter Beachtung Ihrer persönlichen Gegebenheiten vorab intensiv mit Ihrem steuerlichen Berater erörtern.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2020; 45(22):16-16