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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Wem es gelingt, innerhalb von achteinhalb Stunden mehr als 860 Webseiten aufzurufen, der muss sich schon anstrengen – umso mehr, wenn das Ganze während der Arbeitszeit geschieht. Sofern es sich dabei u.a. um Spiegel-Online, 1&1-E-Mail oder Booking.com handelt, lässt sich allerdings bezweifeln, dass noch richtig gearbeitet wird. Das sah auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln so (Urteil vom 07.02.2020, Aktenzeichen: 4 Sa 329/19).

Im Streitfall ging es um den Mitarbeiter eines IT-Dienstleisters, der seinen Dienstlaptop nicht für private Zwecke verwenden durfte und sich auch einverstanden erklärt hatte, das kontrollieren zu lassen. Als nun der Arbeitgeber bemerkte, dass der Mitarbeiter an einem Tag 13 private E-Mails verschickt hatte, kündigte er diesem fristlos – und ließ überdies seine Internetaktivitäten überprüfen. Dabei zeigte sich eben auch, dass der Mitarbeiter an einem Tag jene mehr als 860 Webseiten aufgerufen hatte – also im Schnitt alle 33,5 Sekunden eine. Insgesamt konnte man nachweisen, dass der Mitarbeiter mindestens eine Arbeitswoche mit "als exzessiv zu bewertenden privaten Tätigkeiten im Internet" verbracht und damit "seine Hauptleistungspflicht verletzt" hatte. Insofern wies das LAG eine Kündigungsschutzklage ab.

Das Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, dass der Arbeitgeber massiv gegen den Datenschutz verstoßen habe. Da die Regelungen des §26 Bundesdatenschutzgesetz eingehalten worden seien, dürfe der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten des Mitarbeiters auch für den Prozess verwerten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(06):2-2