Abzugsfähige Unterhaltszahlungen

Wie Sie das Elterngeld steuerlich optimieren


Helmut Lehr

Unterhaltsleistungen gegenüber dem nichtehelichen Lebenspartner sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig. Bezieht der Partner Elterngeld, sollte der Auszahlungszeitraum gut gewählt sein.

Wer eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person finanziell unterstützt, kann die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 9.744 € (2020: 9.408 €) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dieser Betrag erhöht sich gegebenenfalls noch um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Abzugsmöglichkeit besteht allerdings nur, wenn einige weitere Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu auch AWA 7/2019):

  • Niemand darf einen Anspruch auf Kindergeld für die unterhaltene Person haben.
  • Die unterhaltene Person selbst darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und
  • keine nennenswerten Einkünfte und Bezüge haben.

Hinweis: Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist diese Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen, weil sie durch das Splittingverfahren "verdrängt" wird.

Unverheiratet zusammenlebend

Eine steuerlich sinnvolle Option ergibt sich aber mitunter für junge Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Denn: Gehört die unterstützte Person zum Haushalt des Unterstützers, unterstellt die Finanzverwaltung, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags geleistet wurden (vgl. Richtlinie 33a.1 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien). Ein konkreter Nachweis von Zahlungen ist im Allgemeinen nicht erforderlich.

Hinzu kommt, dass nicht eheliche Elternteile im Regelfall in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gegeneinander unterhaltsberechtigt sind (§1615l Bürgerliches Gesetzbuch) – was spätestens mit der Geburt des Kindes erfüllt wäre.

Weitere Hürde: Elterngeld

Weil die unterstützte Person keine nennenswerten Einkünfte bzw. Bezüge haben darf, führen Elterngeldzahlungen regelmäßig zum "Verlust" bzw. zu einer deutlichen Reduzierung der Steuerermäßigung. Der abzugsfähige Höchstbetrag vermindert sich nämlich insoweit, als die eigenen Einkünfte bzw. Bezüge 624 €/Jahr übersteigen. Zu den (dahingehend schädlichen) Bezügen zählt auch das Elterngeld – und zwar in voller Höhe, obwohl es an sich steuerfrei ist (vgl. Hinweis 33a.1 Einkommensteuer-Hinweise, Stichwort: Elterngeld).

Eine besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit bietet sich, weil man sich zwischen

  • dem Basiselterngeld (vereinfacht: maximal 1.800 € für bis zu zwölf Lebensmonate) und
  • dem Elterngeld Plus (verdoppelte Bezugszeit)

entscheiden kann. Beim Basiselterngeld ist die Bezugszeit gegenüber dem Elterngeld Plus natürlich deutlich verkürzt – und damit womöglich auch die Zeit, in der eigene (schädliche) Bezüge vorhanden sind. Deshalb werden sich etwaige Unterstützungsleistungen oftmals zumindest nach dem Ende der Bezugszeit für das Basiselterngeld steuerlich günstig auswirken. Beim Elterngeld Plus hingegen vermindern die eigenen Bezüge den Steuervorteil über einen deutlich längeren Zeitraum.

Hinweis: In jedem Fall sollten sich Paare, für die diese Option interessant sein könnte, frühzeitig mit dem steuerlichen Berater abstimmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dann insbesondere zu prüfen, ob nach Ablauf der "Elterngeldzeit" wieder recht ordentlich verdient wird und in welchem Kalenderjahr diese Einkünfte zufließen. Denn: Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz für etwaige steuerpflichtige Einkünfte. Insoweit könnte sich das "höhere" Basiselterngeld auch kontraproduktiv auswirken.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(06):18-18