Die neue Homeoffice-Pauschale

Oberfinanzdirektion bezieht Stellung


Helmut Lehr

Von der Tagespresse vielbeachtet, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 € pro Arbeitstag eingeführt. Näheres dazu wurde von der Finanzverwaltung zwischenzeitlich in einem internen Arbeitspapier erläutert.

Insbesondere wegen der Corona-Pandemie wurde die Homeoffice-Pauschale ins Leben gerufen (vgl. AWA 2/2021). Sie gilt vorerst nur in den Kalenderjahren 2020 und 2021 und beträgt 5 € für höchstens 120 Arbeitstage, also maximal 600 € pro Jahr.

Einige damit verbundene Fragen hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen in einem internen Arbeitspapier vom 16. Februar 2021 geklärt – zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung.

Kein häusliches Arbeitszimmer

Beansprucht werden kann die Homeoffice-Pauschale nur,

  • wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, das den steuerlichen Ansprüchen genügt, oder
  • wenn die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden.

Unterm Strich soll damit die klassische "Arbeitsecke" im Wohnzimmer oder die Tätigkeit am Küchentisch finanziell (ein wenig) entlastet werden.

Steuerpflichtige, die zu Hause über einen eigenen Büroraum verfügen, konnten diesen in der Vergangenheit oftmals nicht als Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, weil sie einen Büroarbeitsplatz in der Firma hatten, die auch den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte. Sofern der Arbeitgeber allerdings in der Coronakrise strikte Heimarbeit angeordnet hat, ändert sich das. Dann nämlich wird der Mittelpunkt der gesamten Betätigung zumindest vorübergehend zu Hause liegen – und der Büroarbeitsplatz in der Firma nicht mehr zur Verfügung stehen.

Tipp: Weil die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sehr oft mehr als 600 € pro Jahr ausmachen, wird es vielfach besser sein, statt der Homeoffice-Pauschale vorübergehend – und sofern möglich – die Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend zu machen (z.B. anteilige Abschreibungen, Miete, Finanzierung oder sonstige laufende Kosten).

Zusammenspiel mit der Entfernungs-Pauschale

Die Finanzverwaltung hat nochmals klargestellt, dass die Homeoffice-Pauschale nur für solche Tage beansprucht werden kann, an denen die regelmäßige Arbeitsstätte oder eine sonstige betriebliche Einrichtung gar nicht aufgesucht wird. Ein Nebeneinander von Homeoffice- und Entfernungs-Pauschale bzw. ein Abzug von tatsächlichen Fahrten nach Reisekostengrundsätzen soll für denselben Kalendertag nicht möglich sein.

Das bedeutet z.B., dass ein Arbeitnehmer, der fünf Tage pro Woche im Homeoffice arbeitet und davon an einem Tag lediglich kurz Unterlagen bei seinem Arbeitgeber abholt, die Homeoffice-Pauschale (nur) für vier Tage pro Woche und die Entfernungs-Pauschale für jeweils einen Tag ansetzen kann.

Hinweis: Wenn Sie selbst abends Büroarbeiten in einer "Arbeitsecke" zu Hause erledigen und tagsüber in der Apotheke waren, dürfte die Homeoffice-Pauschale allein deshalb nicht für Sie in Betracht kommen.

Denken Sie daran: Mit der Homeoffice-Pauschale sind zwar sämtliche Kosten für die "Arbeitsecke" abgegolten, klassische Arbeitsmittel (z.B. einen neuen Bürostuhl) können Sie allerdings weiterhin zusätzlich absetzen – auch wenn Sie sie nur in der "Arbeitsecke" nutzen. Das gilt natürlich auch für neu angeschafftes IT-Equipment, das ja seit Jahresbeginn durch eine faktische Sofortabschreibung steuerlich ganz besonders gefördert wird (vgl. AWA 8/2021).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(15):18-18