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Recht kurz


Dr. Michael Brysch

Gewinne, Gewinne, Gewinne! Im AWA 13/2021 haben wir bereits über die Verlosung berichtet, bei der Kunden u.a. ein E-Bike im Wert von 2.500 € gewinnen konnten, wenn sie ein Rezept bei DocMorris einreichten. Weil die Apothekerkammer Nordrhein darin einen Verstoß gegen das im Heilmittelwerbegesetz (HWG) verankerte Zuwendungsverbot sah, klagte sie. Es ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Dieser rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an und wollte wissen, ob das grundsätzliche Verbot von Werbegaben nach dem HWG mit dem europäischen Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel vereinbar sei – zumal es jenes schicksalhafte EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 den ausländischen Versendern ja erlaubt, mit ungleich langen Spießen zu kämpfen und Boni zu gewähren.

Jetzt hat sich der EuGH geäußert (Urteil vom 15.07.2021, Rechtssache: C-190/20): Der Gemeinschaftskodex komme hier gar nicht zum Tragen, vielmehr müssten weiterhin die EU-Mitgliedsstaaten entscheiden, ob Gewinnspiele, die für den Arzneimittelversandhandel werben, verboten werden dürften. Überdies gelte das HWG für alle in- und ausländischen Apotheken, die in Deutschland Arzneimittel verkaufen, sodass alle Teilnehmer den gleichen Zugang zum Markt hätten und der freie Warenverkehr nicht behindert sei.

Einen Widerspruch zum Urteil von 2016 sah der EuGH nicht: Ein Verbot entsprechender Gewinnspiele treffe die Versender wesentlich schwächer als ein absolutes Preiswettbewerbsverbot.

Nun muss der BGH final zur DocMorris-Verlosung entscheiden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(15):2-2