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Recht kurz


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Sichert der Verkäufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, darf der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main wies die Berufung der Verkäuferin mit Beschluss vom 15.09.2021 (AZ: 4 U 66/21) zurück.

Die Klägerin bestellte 80.000 Einwegmasken. Die Verkäuferin habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert und machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig. Die gelieferten Verpackungen enthielten einen Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die Rechnung enthielt jedoch keinen Zertifizierungshinweis mehr. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt nur ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existierte keine CE-Zertifizierung. Die Vorinstanz hatte die Beklagte bereits zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Masken verurteilt.

Die eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Klägerin habe auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre – weil die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Gegen das Urteil ist Revision möglich.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(20):2-2