Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin ein, schließt bereits die einmalige Einnahme dieser Droge die Fahreignung aus, wenn drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren (Beschluss vom 19.05.2022, AZ: 4 L 455/22.KO).

Der Antragsteller wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes mit einem Pkw angetroffen. Dabei stellten die Beamten bei ihm drogentypische Ausfallerscheinungen fest. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration in seinem Blut. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm das Medikament „Elvanse®“ verordnet wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei, so die Koblenzer Richter, rechtmäßig. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Regelmäßig genüge zum Ausschluss der Fahreignung schon die einmalige Einnahme von Amphetamin.

Dass das festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Stelle eine Medikation mit amphetaminhaltigen Präparaten nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Quintessenz: Achten Sie in der Apotheke auf Ihre Beratungshinweise bei derartigen Patienten und Sachlagen!

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