Dr. Hubert Ortner

Apotheken dürfen keine Zugaben für Rx-Arzneimittel gewähren und müssen sich an die Preisbindung halten. So ist es in § 7 HWG und seit Dezember 2021 in § 129 Abs. 3 SGB V festgehalten. Die Shop Apotheke interessiert das aber offenbar herzlich wenig. Sie bietet bereits seit einiger Zeit Boni im Zusammenhang mit der Einlösung von Rezepten an.

Der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist das ein Dorn im Auge. Der Rezeptbonus verstößt in den Augen der Kammer gegen das Zugabeverbot des § 7 HWG. Sie hat deshalb bereits im vergangenen Jahr juristische Schritte gegen Shop Apotheke eingeleitet.

Doch dieses Verfahren wird nun auf Antrag beider Parteien vorerst ausgesetzt (LG Köln, 31 O 152/22). Und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits der AKNR mit dem anderen großen Versender, DocMorris, der aktuell beim Europäischen Gerichtshof liegt. In diesem Rechtsstreit hatte ausnahmsweise mal nicht die Kammer DocMorris verklagt, sondern umgekehrt. In erster Instanz wies das Landgericht Düsseldorf die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte im März 2022 jedoch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Die AKNR zog schließlich vor den BGH. Dieser hat das Verfahren allerdings im vergangenen Sommer ausgesetzt.

In dem aktuellen Verfahren soll geklärt werden, ob das heilmittelwerberechtliche Verbot von Gutscheinen über einen Geldbetrag oder prozentuale Rabatte für den späteren Erwerb von Produkten im Einklang mit dem europäischen Recht steht, und ob Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel mit Gutscheinen, die unmittelbar den Preis des Arzneimittels reduzieren, nach europäischem Recht sogar zwingend zu verbieten ist.

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