Dr. Hubert Ortner

Die Insolvenz des Rechenzentrums AvP brachte Rückenwind für die Idee, Rezepte direkt mit den Krankenkassen abzurechnen. Das E-Rezept sorgt dabei für zusätzliche Fantasie. Dagegen verweisen Rechenzentren auf ihr umfassendes Leistungspaket rund um die Abrechnung.

Mitte März hat sich der Hamburger Apothekerverein in einem Rundschreiben an seine Mitglieder dazu geäußert, weil es vermehrt Anfragen gegeben hat. Die wichtigste Botschaft daraus: Es geht nur ganz oder gar nicht. Das ganze System basiert darauf, dass eine Apotheke alle ihre Rezepte auf einem einheitlichen Weg abrechnet. Getrennte Wege für Papier- und E-Rezepte sind wegen der gemeinsamen Folgen für beide Rezeptarten vertraglich nicht vorgesehen und in der Praxis nicht umsetzbar. Das System würde damit offenbar viel komplizierter für alle Beteiligten, auch für die Krankenkassen.

Der Hamburger Apothekerverein verweist in seinem Rundschreiben auf die Verpflichtung der Apotheken gemäß § 300 Abs. 1 und 3 SGB V, den Krankenkassen „die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln“. Zur Verhandlung über diese Vereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband sei nur der Deutsche Apothekerverband (DAV) als maßgeblicher Spitzenverband berechtigt. Weder Krankenkassen noch Apotheken seien verpflichtet, andere Verträge zu erfüllen.

Die Apotheken könnten gemäß § 300 Abs. 1 SGB V ein Rechenzentrum in Anspruch nehmen, aber im Rundschreiben heißt es dazu: „Praktisch unerfüllbar sind diese Verpflichtungen jedoch, wenn ein Teil der Verordnungen ohne und ein anderer Teil der Verordnungen mit Zwischenschaltung eines Apothekenrechenzentrums abgerechnet wird.“

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