Dr. Hubert Ortner

Gilt ein Rezepturzuschlag von derzeit 8 Euro pro Verordnung oder – wenn auf einem Rezept mehrere Fläschchen verordnet sind – pro Applikationseinheit? Dazu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg unlängst ein Urteil gesprochen.

Konkret ging es um 15 Verordnungen für jeweils mehrere Einheiten (sechs bis zwölf Fläschchen à 5 ml) wässriger Ciclosporin-Augentropfen. Diese wurden in der Apotheke hergestellt, abgegeben und abgerechnet. Die Apothekerin rechnete gegenüber der Krankenkasse jeweils den (damals noch mit 7 Euro taxierten) Rezepturzuschlag ab – und zwar für jede hergestellte Einheit (Fläschchen) einmal.

Die Krankenkasse zahlte zunächst – dann beanstandete sie jedoch zwischen September 2015 und Juni 2016 nach und nach die Abrechnungen für diese Rezepte. Letztlich machte sie insgesamt eine Rückforderung in Höhe von 844,62 Euro geltend. Der Grund: Die Apothekerin habe den Rezepturzuschlag nicht pro Fläschchen, sondern nur einmal pro Verordnung berechnen dürfen.

Die Apothekerin erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Sie war überzeugt, dass der Wortlaut des § 5 AMPreisV klar sei: Bei unter aseptischen Bedingungen hergestellten Augentropfen falle der Rezepturzuschlag einmal je hergestellter Zubereitung (hier: je Fläschchen) an. Das Sozialgericht ließ sich nicht überzeugen und wies die Klage ab. Für den Rezepturzuschlag komme es auf die Herstellung eines Arzneimittels an – dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 AMPreisV.

Die Apothekerin legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein – hatte allerdings auch vor dem Landessozialgericht (LSG) keinen Erfolg. Auch für dieses ist die „Zubereitung“ der maßgebliche Begriff. Eine Revision hat das LSG nicht zugelassen.

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