Dr. Hubert Ortner

Verstößt es gegen das Makelverbot 11 Abs. 1a ApoG), wenn von Apotheken, die am DocMorris-Marktplatz teilhaben möchten, eine Grundgebühr von knapp 400 € verlangt wird? Und wie verhält sich die prozentuale OTC-Gebühr mit Blick auf das Beteiligungsverbot 8 Satz 2 ApoG)?

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) sieht im Marktplatz-Konzept von DocMorris einen Verstoß gegen diese apothekenrechtlichen Normen. Doch bevor die Kammer gegen die Niederländer klagen konnte, hatten die vor dem Landgericht Karlsruhe auf Feststellung geklagt, dass die AKNR wegen des Marktplatz-Konzepts keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung habe. Die AKNR reagierte mit einer Widerklage.

Ende 2022 hat das Landgericht entschieden, dass DocMorris mit seiner Online-Plattform gegen die beiden erwähnten apothekenrechtlichen Vorgaben verstoße. Der AKNR sprach das Gericht das Recht zu, solche Verstöße wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen.

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe diese Entscheidung in zweiter Instanz abgeändert (Urteil vom 13. März 2024, Az.: 6 U 418/22). Das Gericht stellte fest, dass das Bereitstellen einer digitalen Marktplatzinfrastruktur durch einen Dritten, über welche die Apotheken gegen eine monatliche Grundgebühr (auch) rezeptpflichtige Arzneimittel verkaufen können, dem Makelverbot nicht generell entgegenstehe. Dagegen bleibt auch nach Auffassung des OLG eine Vereinbarung untersagt, wonach beim OTC-Verkauf über die Plattform eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10 % des Nettoverkaufspreises zu zahlen ist.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Liebe Leserin, lieber Leser, dieser Artikel ist nur für Abonnenten des AWA zugänglich.

Sie haben noch keine Zugangsdaten, sind aber AWA-Abonnent?

Registrieren Sie sich jetzt:
Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit Ihrer E-Mail Adresse und Ihrem gewählten Passwort anmelden.

Jetzt registrieren