Dr. Hubert Ortner
Gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel (NEM) ist in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Es gilt die Health-Claims-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1924/2006), nach der für Lebensmittel nur mit in besonderen Listen explizit aufgeführten Angaben geworben werden darf. Eine besondere Rolle spielen dabei NEM aus pflanzlichen Stoffen – sogenannte „Botanicals“. Denn für diese existiert bislang gar keine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen.
Vor knapp zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher die Frage vorgelegt, ob überhaupt gesundheitsbezogen für Botanicals geworben werden darf. Dabei ging es konkret um ein Produkt des deutschen Unternehmens Novel Nutriology. Der „Anti-Stress-Komplex“ enthielt Safran- und Melonensaftextrakte. Erstere wurden als stimmungsaufhellend beworben, letztere sollen Stressgefühle und Erschöpfung reduzieren. Eben diese Werbeaussagen bewertete der Verband Sozialer Wettbewerb als unzulässig und zog vor Gericht. Der Rechtsstreit ging bis zum EuGH, und am 30. April 2025 verkündeten die Luxemburger Richter nun ihr Urteil (Rs.: C 386/23). Darin bekräftigen sie, dass die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei der Werbung für Lebensmittel und NEM grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen können nur zulässig sein, sofern es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen aufgenommene Angaben handelt.
Dass die Kommission ihre Prüfung im Hinblick auf pflanzliche Stoffe ausgesetzt hat, kann aus EuGH-Sicht daran nichts ändern. Nun ist es Sache des BGH, die abschließende Entscheidung zu treffen.
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