Dr. Hubert Ortner

Bei bestimmten Darlehen haben Banken systematisch die Zinsen falsch berechnet – Apotheker und Ärzte waren besonders häufig die Opfer solcher Zinsschäden. (AdobeStock_Brian Jackson)
Sie sind gelernter Banker, doch anstatt Ihren Kunden smarte neue Anlageprodukte zu verkaufen, sind Sie seit vielen Jahren mit einer anderen Mission unterwegs: Im Kern geht es darum, Schadensersatzansprüche von Apothekern und Ärzten gegen ihre Bank wegen fehlerhafter Finanzprodukte durchzusetzen. Wie kam es zu diesem Kurswechsel?
Matthias Krenek: Es war immer mein persönlicher Anspruch, genau zu verstehen, was ich verkaufe, insofern würde ich nicht von Kurswechsel sprechen.
Der Schlüsselmoment war, als mich vor über 20 Jahren ein Zahnarzt kontaktierte, der bei seinen Finanzierungen den Überblick verloren hatte. Als ich mir alle seine Verträge angesehen und nachgerechnet hatte, kamen einige Ungereimtheiten ans Licht, die mich echt erschrocken haben.
In diesem Zusammenhang habe ich dann einen Kreditsachverständigen kennengelernt, der für einen Apotheker einen Schadensersatzanspruch in sechsstelliger Höhe gegen seine Bank durchgesetzt hatte. Dabei ging es insbesondere um Zinsschäden aus sogenannten „ZinsCap-Darlehen“ (Details siehe Textkasten).
ZinsCollar-Darlehen: Kompliziert, teuer und betreuungsintensiv
Zinscap-Darlehen (auch Cap-Darlehen) sind per Definition Darlehen mit einem variablen Zinssatz, für die jedoch eine Zinsobergrenze (Cap) vereinbart wird. Der Zinssatz, der sich an einem Marktzinsindex wie dem Euribor orientiert, kann zwar schwanken – die definierte Obergrenze jedoch nicht überschreiten. Für diese Absicherung vor steigenden Zinsen zahlt der Darlehensnehmer zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr eine sog. Zinscap-Prämie. In der Regel summieren sich die Kosten auf 5 % der Darlehenssumme.
Die ZinsCollar-Darlehen wurden häufig innerhalb endfälliger Finanzierungen in Kombination mit Kapitalbausteinen (z. B. einer Lebensversicherung) verkauft. Anders als bei klassischen Annuitätendarlehen wird bei Tilgungsaussetzungsdarlehen der gesamte Darlehensbetrag erst am Ende zurückgezahlt. Während der Laufzeit zahlt der Kunde nur die Zinsen für das Darlehen. Zur Tilgung muss ein Kapitalbaustein bespart werden.
Tilgungsaussetzungsdarlehen sind per se nicht besser oder schlechter als typische Tilgungsdarlehen. Allerdings sind sie in ihrer Konzeption mit variablem Zins deutlich komplizierter und damit auch betreuungsintensiver. Fehlt die professionelle Erstberatung und Begleitung des Darlehensnehmers, oder übersieht dieser womöglich die Besonderheit der Endfälligkeit, dann droht am Ende – z. B. beim Verkauf oder der Übergabe einer Apotheke – ein böses Erwachen.

Matthias Krenek
Daraufhin habe ich zunächst die Verträge des Zahnarztes von dem Kreditsachverständigen prüfen lassen, kurze Zeit später auch die von einem Apotheker, und in beiden Fällen dieselben Fehler und Zinsschäden gefunden. Da wurde mir klar: Das kann kein Zufall sein – da war ganz offensichtlich ein Fehler im System!
Was genau verbirgt sich hinter diesem Zinsschaden?
Matthias Krenek: ZinsCap-Darlehen haben einen variablen Zinssatz, der sich an einem Referenzzins orientiert und bei dessen Änderung regelmäßig angepasst werden muss. Diese Anpassungen wurden jedoch nicht ordnungsgemäß vorgenommen. In Zeiten fallender Zinsen ist eine nicht oder nur teilweise vorgenommene Zinsanpassung ein Nachteil für den Kunden. Das summiert sich fortlaufend, und daraus ergibt sich dann ein unbemerkter Zinsschaden für den Kunden.
Diesen zu berechnen, ist allerdings nicht so einfach. Selbst ich als gelernter Banker und versierter Finanzierungsberater könnte diese Zinsdifferenzen nicht so einfach berechnen, das ist schon richtig Aufwand. Deshalb arbeite ich hier mit dem Kreditsachverständigen zusammen.
Nicht vorgenommene Anpassung hört sich nach einem harmlosen Versehen an. Wenn diese Praxis jedoch durchweg zu Lasten der Kunden geht, dann sieht das eher nach „systematischem Betrug“ aus. Wie ist Ihre Einschätzung?
Matthias Krenek: Zugegeben haben uns viele Kunden gesagt, dass sie sich betrogen fühlen. Nach unseren Erfahrungen sind ausnahmslos alle Darlehen mit variablem Zins, die wir überprüft haben, von diesen fehlerhaften Zinsanpassungen betroffen. Und das waren ziemlich viele Verträge – betroffen sind vor allem Ärzte und Apotheker. Ich denke, dass von der Bank hier keine Absicht dahintersteckt, sondern eher ein Fehler im System vorliegt.
Hinzu kommt, das ZinsCap-Darlehen den Kunden eine gewisse Sicherheit in Zeiten steigender Zinsen bieten. Dafür sind sie erheblich teurer als klassische Darlehen. In der Regel summieren sich die Kosten auf 4 % der Darlehenssumme plus 1 % Bearbeitungsgebühr. Die Fehler der Bank sind inzwischen gerichtlich bestätigt. Das ist auch die Grundlage dafür, die überhöhten Kosten zurückzufordern.
Welcher Kunde hätte in Zeiten fallender Zinsen einen solchen Darlehensvertrag unterschrieben oder gar verlängert, wenn er diesen wirklich verstanden hätte? Wahrscheinlich kein einziger …
Apotheker unterliegen als eingetragene Kaufleute (e. K.) einer besonderen kaufmännischen Sorgfaltspflicht: Ist es wirklich die Aufgabe eines Gerichts, einem Kaufmann, der sich unzureichend über ein Finanzprodukt informiert hat, aus der Klemme zu helfen? Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ist schließlich eine Binsenweisheit.
Matthias Krenek: Hier wurde ein Finanzprodukt verkauft, das in sich einen Fehler hatte. Dem Kunden – auch einem gelernten Kaufmann – war es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, also den Kontoauszügen und Abrechnungen, gar nicht möglich, den Fehler in diesem Produkt überhaupt festzustellen.
Hinzu kommt, dass diese ZinsCap-Darlehen auch noch in Zeiten verkauft wurden, als die Zinsen schon seit Jahren nur eine Richtung kannten – nach unten. Bekanntlich sind sie dann schließlich bis auf Null gefallen.
Auf der anderen Seite haben die Kunden von Zinscap-Darlehen bei steigenden Zinsen aber doch von diesem besonderen Kreditmodell profitiert. Wie kann es sein, dass man seine Gewinne bei steigenden Zinsen still und leise einstreicht, die überhöhten Kosten bei fallenden Zinsen dann aber vor Gericht einklagt?
Matthias Krenek: Ich hätte dem Kunden das Produkt in der Beratung ordentlich erklärt. Aber diese Darlehen wurden einfach verkauft, häufig mit dem Argument: „Damit bist Du als Kunde auf der sicheren Seite. Wenn die Zinsen steigen, greift die Obergrenze, und wenn sie fallen, profitierst Du von den günstigeren Konditionen.“
Tatsächlich wurde dem Kunden aber kein ZinsCap-Darlehen zur Unterschrift vorgelegt, sondern ein sogenanntes Zins-Collar-Darlehen. Bei diesem ist ein Zinskorridor festgelegt.
Damit sind die Zinsen sowohl nach oben (ZinsCap) als auch nach unten (Zins Floor) gedeckelt. Der Vorteil des ZinsCap-Darlehens geht dadurch verloren – die hohen Kosten bleiben! Da hat sich dann die Bank durch ein Zins-Collar-Darlehen vor den fallenden Zinsen abgesichert – aber zu Lasten ihrer Kunden.
Das klingt unterm Strich dann doch weit weniger „partnerschaftlich“, als die Hochglanzprospekte und Image-Werbung der Banken gerne weismachen wollen ...
Matthias Krenek: Nun ja, „partnerschaftlich“ und „verkaufen müssen“ harmonieren wohl nicht so gut miteinander. Aber diesen Verkaufsdruck gab es nicht primär nur bei der Bank, die diese Darlehensverträge angeboten hat: Es waren vor allem Finanzfirmen, die solche Darlehen mit viel Vertriebspower in den Markt gedrückt haben. Hier wurden diese Finanzierungsprodukte fantasiereich gestaltet – mit verführerischen Provisionen für die Verkäufer. Leider waren diese „Berater“ einige Jahre später gar nicht mehr tätig.
Die Finanzfirmen sind, wenn es um Schadensersatzansprüche geht, nur sehr schwer zu greifen. Insofern richten sich Klagen auf Schadensersatz i. d. R. zwangsläufig gegen die Bank.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Kreditinstituten überhaupt Täuschungsabsicht unterstellen würde. Einige Bankangestellte verstanden doch selbst nicht, wie die im Monatstakt wechselnden Finanzprodukte, die ja z.T. auch nur vermittelt wurden, genau funktionierten: Die bekamen einen schicken Verkaufsprospekt in die Hand gedrückt und sollten die Produkte dann verkaufen. Und der Kunde hatte am Ende den Schwarzen Peter...
Wie viele Apotheker haben Sie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre Bank vertreten, und wie hoch ist die Erfolgsquote?
Matthias Krenek: Die anderthalb Dutzend Apothekeninhaber, die wir in den letzten Jahren als Mandanten begleitet haben, haben alle Schadensersatz von ihrer Bank erhalten. Es gab keinen Einzigen, der leer ausgegangen ist! Die Höhe der Zahlungen lag zwischen 25.000 € und 400.000 €. Wir begleiten aber auch nur Verfahren mit einer grundsätzlichen Aussicht auf Erfolg.
Wenn ich von „wir“ spreche, dann ist immer auch der Kreditsachverständige sowie ein Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit im Team. Mit beiden arbeite ich seit Jahren eng zusammen. Wir sind ein gut eingespieltes Team und bündeln in unserem Dreierteam alle nötigen Kompetenzen – bis hin zur Vertretung unserer Mandanten vor Gericht.
Wie kommen die enorm hohen Schadensersatzsummen – Sie sprechen meist von fünf- oder gar sechsstelligen Beträgen – zustande?
Matthias Krenek: Das kommt daher, dass sich die anfangs überschaubaren Zinsschäden über viele Jahre – oft Jahrzehnte – verzinsen und zudem fortsetzen. Der erste Zinsschaden hat natürlich den größten Zinseszinseffekt, aber es kommt immer wieder ein neuer hinzu und am Ende summiert es sich zu diesen hohen Werten.
Gibt es noch andere Finanzprodukte außer den Zinscap-Darlehen, bei denen Banken oder Finanzfirmen Apotheker mangelhaft oder sogar systematisch falsch beraten haben?
Matthias Krenek: Es gibt einige undurchsichtige Finanzprodukte, die wir regelmäßig in den Portfolios von Apothekern finden: Das können endfällige Darlehen, die noch abzulösen sind und womöglich übersehen wurden, genauso sein, wie unvorteilhafte Tilgungsprodukte, Lebensversicherungen mit deutlich niedriger Ablaufleistung als angenommen oder fragwürdige Kapitalanlagen, von denen es zahllose gibt.
Auch unzulässige oder überhöhte Gebühren sowie falsch berechnete oder zu Unrecht geforderte Vorfälligkeitsentschädigungen sind häufig zu finden.
Besonders heikel sind Investitionen in geschlossene Fonds wie z. B. Schiffsbeteiligungen: Da wurde schon extrem viel Geld „versenkt“ – gerade von Apothekern und Ärzten. Ob die Bank oder der Berater aber tatsächlich unzureichend beraten haben, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Schiffsbeteiligungen gehören mit Sicherheit zu den „Highlights“ unter den fragwürdigen Anlageprodukten. Geben Sie unseren Lesern einen kurzen Überblick: Was zeichnet diese aus, und was sind die besonderen Risiken?
Matthias Krenek: Einige Schiffsbeteiligungen waren fragwürdige Finanzkonstrukte und damit für Anleger schwer zu durchschauen.
Apotheker wie Ärzte haben sich von ihrer Bank seinerzeit überzeugen – zutreffender wäre wohl „überreden“ – lassen, hier fünf- bis sechsstellige Beträge zu investieren. Als Verkaufsargument diente die Möglichkeit, die eine steuerliche Verlustzuweisung in Aussicht stellte, die gegen die Einkommensteuer gerechnet werden könne.
Die Finanzämter haben das aber fast nie anerkannt, und ab 2006 wurden grundsätzlich keine Verlustzuweisungen mehr zugelassen. Die ausgezahlten Gewinne waren vorweggenommene Gewinnausschüttungen, die später aufgrund von Liquiditätsproblemen des Fonds zurückgefordert wurden.
Die meisten dieser Schiffsfonds sind schließlich in die Insolvenz geraten und haben die Anleger, die Mitgesellschafter geworden sind, um ihre vertragliche Nachschusspflicht „gebeten“.
Das hieß dann, dass man nochmal dieselbe Summe nachschießen „durfte“, die man anfangs investiert hatte. Der Verlust hat sich damit also verdoppelt!
Wie häufig sind Apotheker auf diese windige Anlageform hereingefallen?
Matthias Krenek: Ich habe mir tatsächlich die Mühe gemacht, mal zu prüfen, welche Schiffsbeteiligungs-Geschädigten besonders prominent vertreten sind.
Das ist insofern nicht allzu kompliziert, weil alle, die eine solche Beteiligung zeichnen, Miteigentümer werden und dementsprechend im Handelsregister eingetragen sind. Ob Sie es glauben oder nicht: Gut die Hälfte der „Opfer“ in dieser Anlageform sind Apotheker und Ärzte.
Nach meiner Erfahrung sind Apotheker ihrer Bank gegenüber oft viel zu gutgläubig: Sie gehen davon aus, dass diese sie immer genauso fair und seriös berät, wie sie es mit ihren Kunden in der Apotheke auch tun. Tatsächlich sind viele von ihnen in den letzten 20 Jahren aber alles andere als ordentlich und fair beraten worden.
Wenn Sie sich die Darlehensverträge und Finanzanlagen von 100 Apothekeninhabern anschauen würden: Bei wie vielen würden Sie „faule Eier im Korb“ finden?
Matthias Krenek: Sie finden eigentlich immer etwas! Und ich schätze, dass mindestens die Hälfte von 100 Apothekern Verträge in ihrem Portfolio haben, bei denen sich ein genauerer Blick lohnt.
Wie gut die Chancen tatsächlich stehen, einen substanziellen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, hängt dann vom Einzelfall ab. Bei den Zinsschäden ist entscheidend, dass sie sich gerichtsfest nachweisen lassen.
Hat der betroffene Apotheker noch alte Kontoauszüge und Belege in seinen alten Steuerunterlagen auf dem Dachboden oder im Keller, dann ist das eine gute Voraussetzung.
Außerdem braucht es eine noch offene Forderung der Bank, mit der sich der Schaden aufrechnen lässt: Das kann ein endfälliges Darlehen, das noch abgelöst werden muss, genauso sein wie ein Anschlussdarlehen – Erfüllbarkeit und Gleichartigkeit sind Voraussetzung.
In diesem Fall greift die ansonsten gültige Verjährungsfrist von drei Jahren nicht und die entstandenen Schäden können mit Zins und Zinseszins z. T. über Jahrzehnte zurück mit den noch offenen Forderungen der Bank verrechnet werden.
Und wenn keine offene Forderung der Bank zum Gegenrechnen mehr besteht?
Matthias Krenek: Dann wird es schwierig. In dem Fall gilt, wie gesagt, eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Damit lohnt es sich meist nicht, einen Zinsschaden gerichtlich geltend zu machen.
Für mein persönliches Rechtsverständnis kann eine Verjährung (bei einem Zinsschaden) erst dann beginnen, wenn ich als Kunde Kenntnis von einem Schaden erlange. Dies ist mir hier aber ohne die fachliche Expertise eines Kreditsachverständigen überhaupt nicht möglich.
Insofern hätte die Verjährung nach meinem Verständnis noch gar nicht begonnen. Das bewerten die Landgerichte jedoch anders.
Es gibt aber renommierte Juristen, die die deutsche Regelung kritisch sehen, weil sie nach ihrer Auffassung im Widerspruch zum EU-Recht steht: Nach diesem gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist. Ob es dazu aber jemals ein Urteil des EuGH geben wird, das steht natürlich in den Sternen.
Viele Apothekeninhaber haben nur noch wenige Jahre bis zum Ruhestand – und dann droht womöglich ein böses Erwachen, weil der Wert ihrer Lebensversicherung viel niedriger ist als gedacht, oder gar ein endfälliges Darlehen übersehen wurde. Diesen Apothekern möchte ich helfen, ihre risikobehafteten Finanzverträge zu "entschärfen", bevor es zu spät ist. Im Idealfall gibt es noch ein "bisschen Sahne" obendrauf - in Form eines fünf- bis sechsstelligen Schadenersatzes.
Welche Kosten kommen auf einen Apotheker zu, wenn er Sie beauftragt, seine Verträge unter die Lupe zu nehmen?
Matthias Krenek: Da ich mich nun schon seit vielen Jahren mit dieser Materie beschäftige, genügt es mir, die Unterlagen zu sichten, um festzustellen, ob Handlungsbedarf besteht und sich die Mühe lohnt. Ich stimme mich auch mit meinem verbundenen Rechtsanwalt ab.
Kommen wir zu dem Schluss, dass die Aussichten auf Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche vor Gericht gut sind, folgt eine Erstberatung durch den Anwalt.
Für die Vorbereitung zur Ersteinschätzung des Schadens durch den Kreditsachverständigen benötige ich i. d. R. ein bis zwei Tage. Nach Erörterung der Erfolgsaussicht entscheidet dann der Mandant, ob wir das Verfahren gerichtsfähig vorbereiten.
Bei den Kosten sind es – in der ersten Stufe – mein Tagessatz und die kleine Gebühr für die Ersteinschätzung. In der zweiten Stufe, wenn der Mandant das Verfahren anstreben möchte, entsteht die Grundgebühr für das gerichtsfähige Kreditgutachten.
Alle weiteren Kosten werden im schlechtesten Fall mit der Schadenersatzsumme verrechnet. Das ist bei unseren Mandanten noch nie vorgekommen: Bislang gab es immer Vergleiche mit Kostenaufteilungen. Bei Obsiegen vor Gericht trägt die Bank sogar sämtliche Kosten.
Insofern geht ein Apothekeninhaber ein überschaubares Risiko ein, wenn er uns beauftragt.
Wenn der von Ihnen eingangs beschriebene „Berechnungsfehler“ der Bank so offensichtlich systemischer Natur ist, drängt sich die Frage auf: Warum hat nicht längst ein Bankkunde diese Benachteiligung durch alle Instanzen bis zu einem rechtskräftigen Urteil durch den BGH durchgeklagt?
Matthias Krenek: Die Klage durch die Instanzen ist nicht nur mühsam und langwierig, sondern auch kostspielig. Die Amts- und Landgerichte verweisen inzwischen sogar häufig an das Oberlandesgericht, weil die Materie sehr kompliziert ist und es auch schon sehr viele OLG-Urteile gibt. Es gab bereits mehrere Verfahren, die beim Oberlandesgericht waren und zum BGH zugelassen wurden.
Spätestens dann hat die Bank bislang immer ein Angebot für einen außergerichtlichen Vergleich vorgelegt, und wir haben unseren Mandanten – bei einer angemessenen Höhe – empfohlen, diesen anzunehmen.
Nach unseren Erfahrungen sind ausnahmslos alle Darlehen mit variablem Zins, die wir überprüft haben, von diesen fehlerhaften Zinsanpassungen betroffen. Und das waren ziemlich viele Verträge – betroffen sind vor allem Ärzte und Apotheker. Viele Kunden haben uns auch gesagt, dass sie sich betrogen fühlen.
Das Interview führte Dr. Hubert Ortner
Lassen Sie den Profi ran
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Ausführlichere Infos finden Sie auf der Website www.krenek.de
Dr. Hubert Ortner, Biochemiker, Chefredakteur AWA – APOTHEKE & WIRTSCHAFT, 70191 Stuttgart, E-Mail: hortner@dav-medien.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2025; 50(14):6-6