Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Schon im vergangenen Herbst hatte IhreApotheken.de (iA.de) die Shop Apotheke abgemahnt. Dabei ging es zum einen um die Werbung für einen 10-Euro-Gutschein für die erste Einlösung eines E-Rezepts per Cardlink. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen ging es um einen ausgelobten 10-Euro-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über die App der Shop Apotheke.

Shop Apotheke wies die Abmahnung als unbegründet zurück und weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin beantragte iA.de beim Landgericht Frankfurt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Erfolg: Das Gericht untersagte dem Versender die Gutscheinwerbung. Shop Apotheke ging daraufhin in Berufung. Doch ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt bestätigte jetzt das Urteil der Vorinstanz (Urteil vom 15. Mai 2025, Az.: 6 U 347/24). Damit ist das Eilverfahren beendet und der aktuelle Beschluss nicht mehr anfechtbar

Wie das OLG in einer Pressemitteilung ausführt, verstößt Shop Apotheke mit seinen Gutscheinen, die teilweise auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden können, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Gemäß § 7 HWG ist beim Verkauf von Arzneimitteln unter anderem das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. Das Heilmittelwerbegesetz verlangt zwar einen Produktbezug, doch einen solchen sah das Gericht hier gegeben. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes sein.

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