Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Am 31.07.2025 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) einmal mehr mit der Frage beschäftigt, welche Formen der Werbung EU-ausländischer Arzneimittelversender für Rabatte und Boni zulässig sind und welche nicht. In der mündlichen Verhandlung wurde nochmals deutlich, wie „verzwickt“ und „komplex“ die Rechtslage ist, zumal es um alte Fälle aus einer Zeit ging, in der die später vom Europäischen Gerichtshof gekippte Preisbindungsregel für EU-Versender noch galt.

Letztere war auch die Grundlage, auf der die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) zwischen 2013 und 2015 mehrere einstweilige Verfügungen gegen DocMorris erwirkt hatte. Diese wurden nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung von 2016 aufgehoben. Das veranlasste DocMorris gegen die AKNR vorzugehen und Schadenersatz einzufordern. Das ist allerdings nur denkbar, wenn die einstweiligen Verfügungen wirklich nicht zu halten waren. Wenn sie auch aus anderen Gründen hätten erlassen werden können, hat der niederländische Versender keinerlei Ansprüche.

Der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Thomas Koch stellte gleich zu Beginn der Sitzung klar: Boni, Gewinnspiele und Preisnachlässe auf Medikamente bergen die Gefahr, dass sich Verbraucher unsachgemäß beeinflussen lassen. Im Verlauf der Sitzung ging es dann zunehmend um die generelle Frage, in welcher Weise den niederländischen Versendern überhaupt noch Preiswerbung erlaubt sei. Der BGH machte dabei deutlich, dass er einige der aufgeworfenen Fragen bereits in vergangenen Verfahren geklärt und bestimmte Werbeformen untersagt habe. Eine Veranlassung zur Änderung dieser Rechtsprechung ließ er nicht erkennen.

Als Termin für die Urteilsverkündung hat das Gericht Donnerstag, den 06. November 2025 festgesetzt.

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