Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Für die Herstellung parenteraler Zubereitungen gibt es seit dem 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Arbeitspreis in Höhe von 100 €. Das entschied seinerzeit die für Streitigkeiten zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband zuständige Schiedsstelle.

Zuvor hatten die Zuschläge zwischen 71 € und 81 € sowie 39 € bei Folinaten gelegen – der DAV hatte die Regelung in der Hilfstaxe aber gekündigt. Er wollte einen höheren Arbeitspreis erreichen. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker (VZA) hatte im Jahr 2022 ermitteln lassen, dass mindestens 147 € notwendig wären, um den Kostenaufwand zu decken. Der GKV-Spitzenverband wollte hingegen eine deutliche Absenkung.

Und so gab sich die Kassenseite auch nicht mit der Entscheidung der Schiedsstelle zufrieden und zog vor Gericht. Da die Klage keine aufschiebende Wirkung hatte, mussten die Kassen aber erst einmal zahlen.

Jetzt hat der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in erster Instanz entschieden und die Klage gegen den Schiedsspruch abgewiesen (Urteil vom 20.08.2025, Az.: L 16 KR 423/22 KL). Das Gericht hält den von der Schiedsstelle festgesetzten Herstellungszuschlag für rechtmäßig. Der Zuschlag müsse nicht – wie vom GKV-Spitzenverband gefordert – abgesenkt werden, weil die Schiedsstelle den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Die Arzneimittelpreisverordnung benenne für parenterale Lösungen zwar erheblich geringere als in dem beklagten Schiedsspruch festgesetzte Apothekenzuschläge. Sie stelle allerdings nur eine Auffangregelung dar und bilde keine absolute Preisgrenze.

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