Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Der Vorstandsvorsitzende des Verbands innovativer Apotheken (via), Benedikt Bühler, hat die zum 1. August geänderten Abrechnungsbestimmungen der AOK Nordost mit den Apothekerverbänden Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern scharf kritisiert. Faktisch laufe die Vereinbarung auf die verpflichtende Nutzung von einem Rechenzentrum pro Apotheke hinaus – und bremst somit die Direktabrechnung aus. Bevor das Beispiel Schule macht, wollte via eine belastbare rechtliche Einschätzung dazu.

Nach Einschätzung der Anwältin Anne Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen wird die Direktabrechnung durch die neuen Abrechnungsbestimmungen der AOK Nordost tatsächlich erheblich erschwert. Als Regelfall vorgesehen ist, dass die Apotheke selbst abrechnet 300 Abs. 1 SGB V). Daneben wird Apotheken in Absatz 2 die Möglichkeit eingeräumt, über Rechenzentren abzurechnen. „Die Direktabrechnung stellt als ureigene Aufgabe des Apothekers die Regel dar. Lediglich um ihm die Verarbeitung der Papierrezepte zu erleichtern, wurde die Einschaltung Dritter bei der Abrechnung zugelassen“, erläutert Bongers-Gehlert. Ein Zwang, E und Papierrezepte in einer Sammelabrechnung zusammenzuführen, nehme Apotheken diese Wahlfreiheit für E Rezepte.

Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des E Rezepts ausdrücklich neue technische Lösungen habe ermöglichen wollen 300 Abs. 3 Nr. 4 SGB V). Die Vereinheitlichung der Abrechnung zementiere jedoch alte Strukturen, anstatt digitale Spielräume zu öffnen. Schließlich sieht die Anwältin auch einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker, wenn ihnen die Direktabrechnung von E Rezepten faktisch verwehrt wird.

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