Dr. Hubert Ortner
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) behält DocMorris & Co. beharrlich im Blick. Jetzt hat sie zwei weitere einstweilige Verfügungen gegen den Arzneimittelversender erwirkt. Bei einer davon geht es um die Werbung für Rezept-Boni, die sich auf bis zu 15 Euro pro Medikament belaufen können. Der Bonus kann beim nächsten Einkauf weiterer Produkte – einschließlich rezeptfreier Arzneimittel – verrechnet werden.
Diese Bonus-Variante startete DocMorris unmittelbar, nachdem im Juli der Bundesgerichtshof sein Urteil zur Rx-Preisbindung in einem Fall aus dem Jahr 2012 gesprochen hatte. Die AKNR hatte mit der Abmahnung nicht lange gefackelt. Sie sah nicht nur einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG). Sie beanstandete mit Blick auf GKV-Versicherte auch, dass die sozialrechtliche Preisbindung unterlaufen werde (§ 129 Abs. 3 SGB V).
Wenig überraschend gab DocMorris die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Und so starteten die AKNR-Anwälte der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen das Eilverfahren vor Gericht.
Überdies ging die AKNR gegen eine „Glücksrad“-Werbung vor. Hier wird der Gewinn von Rabattgutscheinen zwischen 5 Prozent und 50 Prozent ausgelobt, die für den Einkauf von Produkten in der DocMorris App – auch aus dem Non-Rx-Segment – eingelöst werden können. Hier machten sie einen Verstoß gegen das Preisausschreiben- und Verlosungs-Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG geltend.
Das Landgericht Frankfurt/Main hat über beide Anträge am 19. September verhandelt und gab in beiden Verfahren den Anträgen der AKNR statt. Beide Werbeaktionen wurden in der beschriebenen Form untersagt. Rechtskräftig sind die Entscheidungen allerdings noch nicht.
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