Gripsgymnastik
Verpachtung als Alternative


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Eine Alternative, wenn der Apothekenverkauf stockt?

Nehmen wir eine Apotheke mit einem Rohertrag von über 1 Mio. € in eigenen Räumen an. Der Verkauf erweist sich als schwierig, weil gerade niemand einen angemessenen Preis zahlen möchte. Wäre eine Verpachtung zu etwa 7,5 % bis 10 % vom Rohertrag (nicht Umsatz!) eine vernünftige Option für beide Seiten?

Lösung des Rätsels aus dem letzten AWA 18/2025:

Ein „echter“, handelsüblicher Skonto auf die Großhandelsrechnung würde einen Nachlass für die zeitnahe Bezahlung des gesamten Zahlbetrags bedeuten – und nicht nur wie früher auf einen „skontofähigen Umsatz“, der dank zahlreicher Ausschlüsse oft nicht mal die Hälfte ausmachte. Ein Händler gibt sinnigerweise nicht viel mehr Nachlass, als es den eigenen Finanzierungskosten entspricht. Für den Käufer gilt Entsprechendes hinsichtlich Zahlungsfristen. Bei beiden entscheiden Liquidität und Bonität. Die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB (zurzeit 10,27 % p. a.) könnten als gesetzliche Grenze dienen, um letztlich indirekte Rx-Zusatzrabatte zu verhindern. Dann müsste das übliche Zahlungsziel (z. B. 30 Tage nach Rechnungsstellung) und jenes bei Gewährung von Skonto (z. B. 7 Tage) klar definiert werden. So könnten 23 Tage mit z. B. den erwähnten 10,27 % p. a. entsprechend 0,65 % skontiert werden – auf alles. Früher gab es oft 1,5 % bis 2 % auf die Hälfte oder weniger des Umsatzes. Der Unterschied wäre nicht mal so groß. Die Zahlungsziele müssten jedoch mit den Erstattungen der Rechenzentren neu abgestimmt werden.

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